Anmeldung bei eBay und eBay-Kleinanzeigen – unter falschen Namen

Zur Fälschung beweiserheblicher Daten durch Anmeldung bei einer Auktionsplattform und durch OnlineVerkaufsangebote unter falschem Namen hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

Anmeldung bei eBay und eBay-Kleinanzeigen – unter falschen Namen

Nach § 269 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im 28 Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derartige Daten gebraucht. Nicht nur Veränderungen an einem bestehenden eBay-Konto unterfallen diesem Straftatbestand[1], sondern auch die Einrichtung eines eBay-Mitgliedskontos unter falschen Personalien[2].

Mit dem Einrichten des Mitgliedskontos bei eBay durch Ausfüllen und Absenden des entsprechenden online-Formulars gibt der Kunde die Gedankenerklärung ab, dass die angegebene Person mit den angegebenen Personalien einen Nutzungsvertrag mit eBay abschließen möchte, die AGB des Unternehmens anerkennt und beim Handel auf der Plattform unter dem gewählten Mitgliedsnamen auftritt[3].

Diese Erklärung ist zum Beweis geeignet und bestimmt. Die Beweisbestimmung folgt aus dem rechtlichen Interesse des Betreibers, gegenüber seinem Vertragspartner etwaige Ansprüche durchsetzen und ihn in Ausfluss der Störerhaftung des Diensteanbieters (vgl. § 10 TMG) effektiv sanktionieren zu können[4]. Der Beweiseignung, also der objektiven Eignung des Mittels, auf die Überzeugungsbildung im rechtserheblichen Kontext mitbestimmend einzuwirken[5], steht nicht entgegen, dass der Nutzer selbst seine Daten eingibt; dies ist lediglich eine Frage des Beweiswerts[6]. Eine besondere Gewährleistung der Authentizität der Erklärung ist dafür nicht erforderlich[4].

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 StGB liegen vor. Die Daten wurden bei der Anlegung des Mitgliedskontos so gespeichert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde. Denn der aus der Datenurkunde ersichtliche Aussteller der Erklärung stimmte nicht mit dem wirklichen Aussteller überein, obwohl für den Vertragspartner gerade die Identität des Ausstellers relevant war[7]. Der Angeklagte hat auch zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt, weil er nicht nur den Betreiber eBay bei Vertragsschluss über seine Identität täuschen, sondern über die unter falschen Personalien angelegten Konten auch betrügerische Verkäufe abwickeln wollte.

§ 269 StGB steht mit § 263 StGB in Tateinheit, wenn der Angeklagte plangemäß für seine Betrügerei den unter falschen Personalien angelegten eBay-Account nutzt[8].

Soweit die Anmeldung nicht bei der Auktionsplattform eBay, sondern bei der Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen unter falschen Personalien erfolgte, fällt zwar nicht schon die Einrichtung eines entsprechenden Nutzerkontos unter § 269 Abs. 1 StGB. Denn bei der Auktionsplattform eBay und der davon zu unterscheidenden Anzeigenplattform eBay-Kleinanzeigen handelt es sich um rechtlich und tatsächlich getrennte Anbieter mit unterschiedlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen[9]. Bei eBay-Kleinanzeigen werden die persönlichen Daten zunächst nicht abgefragt, sondern zur Registrierung genügen eine E-Mail-Adresse und ein Passwort. Die Übermittlung der persönlichen Angaben erfolgt zwischen den Vertragspartnern selbst und in der Regel erst dann, wenn sich die Parteien über die Abwicklung des Geschäftes einig geworden sind[10]. Der Täter hat aber in jedem dieser Fälle spätestens durch sein an die einzelnen Geschädigten unter falschem Namen kommuniziertes konkretes Verkaufsangebot eine unechte Datenurkunde im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB hergestellt bzw. gebraucht.

Die Erklärung, wer Vertragspartner eines über eine Online-Plattform vermittelten Kaufs wird, ist in derartigen Fällen zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt. Denn der Käufer kann und soll davon ausgehen, sich im Falle von Schwierigkeiten bei der Verkaufsabwicklung an den benannten Vertragspartner wenden und unter Umständen auch rechtlich gegen ihn vorgehen zu können[11]. Diese Datenurkunde ist in Fällen wie dem vorliegenden auch unecht, weil nicht die unter ihrem angeblichen „Klarnamen“ auftretende Person die Erklärung abgegeben hat, sondern eine andere Person, die sich gerade nicht an der Erklärung festhalten lassen will; eine straflose bloße „Namenstäuschung“ liegt darin nicht[12]. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 StGB liegen in diesen Fällen vor.

Was für die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen gilt, trifft auch für die Online-Plattform chrono24 zu, bei der nach den (seit 30.05.2017 geltenden) Plattformbedingungen zur Anmeldung ebenfalls eine E-Mail-Adresse und ein Passwort ausreichen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 5 StR 146/19

  1. näher BGH, Beschluss vom 21.04.2015 – 4 StR 422/14, NStZ 2015, 635[]
  2. vgl. KG, NStZ 2010, 576; Willer, NStZ 2010, 553; Singelnstein, JR 2011, 375; Petermann, JuS 2010, 774, 777 f.; vgl. auch Puppe, JuS 2012, 961; aA OLG Hamm, MMR 2009, 775[]
  3. Singelnstein, aaO, S. 376; Willer, aaO, S. 555; Ceffinato, JuS 2019, 337, 340[]
  4. Willer, aaO[][]
  5. vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 267 Rn. 14 mwN[]
  6. Singelnstein, aaO, S. 377; Willer, aaO[]
  7. vgl. Singelnstein, aaO, S. 377; Willer, aaO, S. 556; vgl. zur Täuschung über die Identität durch Angabe eines falschen Geburtsdatums und einer falschen Anschrift auch BGH, Urteil vom 29.06.1994 – 2 StR 160/94, BGHSt 40, 203; kritisch dazu Sander/Fey, JR 1995, 209[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2015 – 4 StR 422/14, aaO[]
  9. näher Rathsack, jurisPR-ITR 19/2014 Anm. 6[]
  10. Rathsack, aaO[]
  11. Willer, aaO, S. 557[]
  12. ausführlich Singelnstein, aaO, S. 378[]

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