Einwilligung in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken

Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich. Mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck sind die

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Werbung per e-mail

Jedes Unternehmen ist auf Kundenakquise angewiesen und bedient sich u.a. dabei der Werbung. Doch längst ist der Werbeflyer im Briefkasten nicht mehr die erste Wahl: Das Internet hat neue Möglichkeiten der Werbung eröffnet. Es mag zwar einfacher und kostengünstiger sein per e-mail zu werben als Werbebriefe in Papierform per Post

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Facebook und der Datenschutz

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Anträgen von Facebook USA und der europäischen Niederlassung Facebook Irland gegen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) stattgegeben, mit denen Facebook die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen zwei Bescheide des ULD begehrt hatte. Facebook verlangt von

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Deutsches Datenschutzrecht bei Facebook?

Nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz findet das deutsche Recht keine Anwendung, sofern die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattfindet. Eine dennoch zu Unrecht auf das deutsche Datenschutzrecht gestützte Anordnung ist rechtswidrig. So das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in zwei

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Facebook und das Wettbewerbsrecht

Die Versendung von Freundschaftsanfragen ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers an Dritte und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung bei Facebook ist mit wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. So die Entscheidung des Landgerichts Berlin im Fall einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Werbepraxis bei

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Werbe-eMails und Opt-Out-Klauseln

Der Bundesgerichtshof hat heute den Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS erweitert und formularmäßige “Opt-out”-Erklärungen, wie sie sich in vielen Vertragsvordrucken befinden, für teilweise unwirksam befunden. Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem “Payback”. Der Kläger nimmt den

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