Fehlt es am Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt, so liegt nach § 3 Abs.1 GlüStV kein Glücksspiel vor. Eine Teilnahmegebühr, die lediglich die Teilnahme am Spiel ermöglicht und anders als ein Spieleinsatz stets verloren ist, stellt kein Entgelt für den …
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