Bieten auf die eigene eBay-Auktion

Das auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen darauf angelegt, “einem anderen” als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden.

Bieten auf die eigene eBay-Auktion

Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben. § 156 BGB findet auf eBay-Auktionen keine Anwendung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion nicht gemäß § 156 BGB durch einen auf ein abgegebenes Gebot erst noch eigens erklärten Zuschlag, sondern gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien – Angebot und Annahme – bei Auktionsende zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben.

Der Verkäufer hat dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 € gestartet hat, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB abgegeben, welches an denjenigen gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit als der nach § 148 BGB bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben haben würde. Dieser Erklärungsinhalt steht so auch im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1, 2 der eBay-AGB.

Das mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot des Verkäufers war von vornherein nur an von ihm personenverschiedene Bieter gerichtet. Denn das in § 145 BGB geregelte Angebot ist bereits definitionsgemäß darauf angelegt, die Schließung eines Vertrages “einem anderen” als dem Anbietenden anzutragen. Dies entspricht dem gängigen, auch von § 10 Abs. 1 eBay-AGB vorausgesetzten Verständnis eines Vertrages als mindestens zweiseitigem Rechtsgeschäft in Gestalt einer von zwei oder mehreren Personen erklärten Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges. Ein Vertrag setzt deshalb zu seiner wirksamen Entstehung begrifflich mindestens zwei zustimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte voraus. Mit diesem Erfordernis einer Personenverschiedenheit der Vertragspartner korrespondiert das Erlöschen eines solchen Schuldverhältnisses bei nachträglicher Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person (Konfusion).

Es kann dahinstehen, ob das Erfordernis der Personenverschiedenheit bei Willenserklärungen, die auf das Zustandekommen eines Vertrages abzielen, als eine der Grundvoraussetzungen des Vertragsrechts überhaupt abdingbar wäre. Denn auch die bei der Auslegung der Parteierklärungen zu berücksichtigenden eBay-AGB gehen in § 10 ersichtlich von einer Personenverschiedenheit von Anbieter und Bieter aus. Das wird noch dadurch unterstrichen, dass der Plattformbetreiber es in § 10 Abs. 6 eBay-AGB verbietet, die innerhalb desselben Benutzerkontos technisch ausgeschlossene Abgabe von Eigengeboten durch Nutzung eines weiteren Mitgliedskontos zu umgehen.

War danach das in die Auktion eingestellte Angebot des Verkäufers zu seiner Annahmefähigkeit begriffsnotwendig an einen anderen gerichtet, konnte es von ihm selbst als vom Adressatenkreis Ausgeschlossenem bereits mangels Adressateneignung nicht wirksam angenommen werden. Insbesondere hat sein Auftreten unter verschiedenen Benutzernamen die einem wirksamen Vertragsschluss entgegenstehende Identität von Anbieter und Bieter nicht beseitigen können, so dass es auch keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob die Eigengebote ansonsten, wie das Landgericht im Einklang mit der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte angenommen hat, als nach § 117 BGB nichtig hätten beurteilt werden müssen. Der Verkäufer konnte vielmehr dadurch, dass er im Rahmen der Auktion über zwei Benutzerkonten (“g. ” und “k***k”) verdeckt tätig geworden ist, von vornherein nicht Adressat seines eigenen Angebots werden.

Das nur an einen – personenverschiedenen – Anderen adressierte und deshalb nicht vom Verkäufer selbst annehmbare Angebot hat der Bieter mit seinem bei Auktionsende bestehenden Höchstgebot angenommen. Dieses betrug – entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart – allerdings nicht 17.000 €, sondern lediglich 1, 50 €, weil die Eigengebote des Verkäufers unwirksam waren und der Bieter sie deshalb weder überbieten musste noch wollte, um Höchstbietender zu werden.

Zwar hat der Bieter auf die vom Verkäufer gestartete Auktion innerhalb des ersten Tages der Laufzeit tatsächlich insgesamt fünfzehn Maximalgebote abgegeben beziehungsweise vorangegangene Gebote auf letzten Endes 17.000 € erhöht, nachdem er durch Gebotserhöhungen des Verkäufers (scheinbar) überboten worden war. Jedoch hat das Berufungsgericht bei Auslegung der vom Bieter abgegebenen Maximalgebote die Bedeutung der Maximalgebotsfunktion in ihrem Zusammenspiel mit den von den Auktionsteilnehmern (wirksam) abgegebenen Geboten nicht zutreffend so erfasst, wie sie sich nach den in den eBay-AGB formulierten Regeln darstellt, die der Bundesgerichtshof wiederum uneingeschränkt selbst auslegen kann.

Nach § 10 Abs. 2 eBay-AGB veranlasst ein Bieter durch die Eingabe eines den anderen Bietern und dem Anbieter (zunächst) verborgenen Maximalgebotes, dass sein aktuelles Gebot automatisch schrittweise erhöht wird, wodurch der Bieter solange Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalgebot von einem anderen Bieter übertroffen wird. Mit dieser Art der Gebotsabgabe wird den Bietern die Möglichkeit eröffnet, bei den nicht auf eine ständige Präsenz der Beteiligten angelegten Auktionen nach vorgegebenen Regeln Maximalgebote abzugeben, um ihnen die Teilnahme im Rahmen des häufig über viele Tage laufenden Bietverfahrens zu erleichtern. Denn anders kann einem in der Praxis dieser zeitlich gestreckten Bietverfahren bestehenden Bedürfnis, den sich entwickelnden Auktionsverlauf aktiv zu begleiten, um auf Gebotserhöhungen von Bietkonkurrenten reagieren zu können, nur schwer Rechnung getragen werden.

Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung der Maximalgebote und erhöhungen aber, dass der Bieter hierdurch noch keine unbedingten, betragsmäßig bezifferten Annahmeerklärungen abgegeben hat. Er hat vielmehr zunächst nur erklärt, das im Vergleich zum Mindestbetrag oder bereits bestehenden Geboten jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um dadurch den Mindestbetrag zu erreichen oder bereits bestehende Gebote von Mitbietern um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.

Da die Eigengebote des Verkäufers aber von vornherein nicht geeignet waren, als zum Angebot kongruente Annahmeerklärungen einen Vertragsschluss herbeizuführen, handelte es sich bei ihnen auch nicht um Gebote, die der Bieter übertreffen musste und – entsprechend dem Erklärungsgehalt der Maximalgebote – wollte, um Höchstbietender zu werden.

Das einzige reguläre Gebot während der gesamten Auktionsdauer, welches nicht vom Bieter stammte und von ihm zu überbieten war, wurde von einem unbekannten Dritten über das Benutzerkonto “h***8” in Höhe von 1 € abgegeben. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang annimmt, das über das Benutzerkonto “h***8” abgegebene Gebot habe auf einen Höchstbetrag von 499 € gelautet, ist dies, wie die Revision zu Recht rügt, von Irrtum beeinflusst. Denn anders als zuvor das Landgericht hat das Berufungsgericht bei der dazu vorgenommenen Auswertung der Gebotsübersicht verkannt, dass es sich hierbei um die bei Auktionsschluss offen gelegte Gebotsübersicht handelt, die neben dem erfolgreichen Schlussgebot nur noch die im Auktionsverlauf jeweils überbotenen Maximalgebote anzeigt. Das in der Gebotsübersicht ausgewiesene Gebot des unbekannten Dritten in Höhe von 1 € war mithin dessen Höchstgebot, welches durch das vom Bieter erstmals abgegebene Maximalgebot in Höhe von 12.345 € nach Maßgabe des von eBay für diesen Betrag vorgegebenen Bietschritts um 0, 50 € übertroffen wurde. Mit diesem Gebot in Höhe von 1, 50 € ist der Bieter bis zum Auktionsende nicht mehr übertroffen worden.

Demgegenüber nimmt das Berufungsgericht zwar an, im Ergebnis seien die Eigengebote dennoch als für den Auktionsverlauf “beachtlich” zu behandeln und die Maximalgebote des Bieters mithin so auszulegen gewesen, dass auch die Gebote des Verkäufers selbst – letzten Endes in Höhe von 17.000 € – überboten werden sollten. Diese Sichtweise ist jedoch unzutreffend.

Zu Unrecht will das Berufungsgericht eine Beachtlichkeit der Eigengebote für den Auktionsverlauf zunächst daraus ableiten, dass die eBay-AGB in § 10 Abs. 6 Satz 2 über die nach § 4 Abs. 1 in Betracht kommenden Sanktionen hinaus die Rechtsfolge der Unwirksamkeit von Eigengeboten gerade nicht vorsähen.

§ 10 Abs. 6 der eBay-AGB lässt sich eine derartige Aussage jedoch nicht entnehmen. Diese Bestimmung beschränkt sich darauf, es den Teilnehmern an Internetauktionen zu untersagen, den Verlauf einer Auktion durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos (oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten) zu manipulieren (Satz 1) sowie insbesondere selbst Gebote auf die von ihnen eingestellten Angebote abzugeben (Satz 2).

Eine darüber hinausgehende Aussage zur Beachtlichkeit solcher Eigengebote im Rahmen des weiteren Auktionsgeschehens liegt darin aber ebenso wenig wie in dem vom Berufungsgericht weiter herangezogenen § 10 Abs. 1 Satz 4 der eBay-AGB, wonach ein Gebot erlischt, wenn ein “anderer Bieter” während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Dass damit nicht nur der Normalfall einer real konkurrierenden Bieterkonstellation erfasst, sondern – grundlegenden Regeln des gesetzlichen Vertragsrechts zuwider – die an späterer Stelle der eBay-AGB eigens für unzulässig erklärten Eigengebote zugleich ohne Rücksicht auf ihre den Auktionsverlauf einseitig zum Vorteil des Anbietenden verfälschenden Wirkungen für beachtlich erklärt werden sollten, kann dem nicht entnommen werden. Eine derart ungewöhnliche Folge, mit der zudem ein redlicher Bieter billigerweise auch nicht hätte rechnen müssen, hätte vielmehr einer ausdrücklichen Aussage, verbunden mit einer Regelung der damit einhergehenden Folgeprobleme für den weiteren Auktionsverlauf, bedurft.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich – wie das Berufungsgericht meint – § 10 Abs. 1 Satz 4 eBay-AGB erkennbar an § 156 Satz 2 BGB “orientiere”, für den anerkannt sei, dass das Übergebot, welches das vorangegangene Gebot zum Erlöschen bringe, nicht rechtswirksam sein müsse, weil im Interesse alsbaldiger Rechtsklarheit der tatsächliche Hergang entscheidend sei. Zum einen zeichnet § 10 Abs. 1 Satz 4 eBay-AGB die Vorschriften der §§ 145 ff. BGB nach, indem er von dem Gebot eines nach dem Regelungszusammenhang unübersehbar nicht mit dem “Anbieter” personenidentischen “anderen Bieter[s]” spricht. Zum anderen findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 156 BGB auf eBay-Auktionen ohnehin keine Anwendung, weil es an einem Zuschlag fehlt.

Das einer analogen Anwendung des § 156 BGB entgegen stehende Fehlen der strukturellen Vergleichbarkeit der Abläufe von herkömmlicher Versteigerung und Internetauktion zeigt sich hierbei nicht zuletzt daran, dass bei ersterer gerade auch der Zuschlag die erforderliche Rechtsklarheit unter den Beteiligten schafft, indem er ungeachtet der Wirksamkeit der bis dahin abgegebenen (Über)Gebote neben der Annahme eines der abgegebenen Gebote zugleich inzident die Ablehnung aller übrigen Gebote als nicht (mehr) annahmefähig ausspricht und spätestens damit diese Gebote gemäß § 146 BGB umfassend zum Erlöschen bringt. An einem solchen Instrument, das durch vertragsbegründende Annahme eines in bestimmter Höhe vorliegenden Gebots die beiderseitigen Vertragsbeziehungen unter Ausschluss aller übrigen Gebote ordnet, fehlt es bei den eBay-Auktionen indessen.

Auch sonst gebietet es ein rechtssicherer Verlauf von Internetauktionen nicht, dass Eigengebote für den Gebotsverlauf als wirksam fingiert werden.

Die Annahme des Berufungsgerichts, eBay-Auktionen seien mangels Transparenz nicht mehr beherrschbar, wenn zur Ermittlung eines Höchstgebots stets die Wirksamkeit aller vorangegangenen Gebote festgestellt werden müsse, übersieht insbesondere, dass der vorliegende Fall nicht generell die Behandlung unwirksamer Zwischengebote, sondern lediglich die spezielle Konstellation vom Verkäufer mit Manipulationsabsicht abgegebener Eigengebote betrifft.

Letztere sind bereits, wie dargestellt, keine Gebote eines “anderen Bieters”, die ein Bieter mit seinem (Maximal)Gebot übertreffen muss und will. Insofern stellt sich die Situation anders dar als möglicherweise bei Geboten regulärer, also vom Verkäufer personenverschiedener Bieter, die – beruhend etwa auf Defiziten bei der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) oder auf Willensmängeln (§§ 119 ff., § 142 f. BGB) – unwirksam sind oder werden, die aber – anders als Eigengebote – nicht den Anschein der Unwirksamkeit gleichsam “auf der Stirn tragen” und bei denen deshalb der Schutz des Rechtsverkehrs einen höheren Stellenwert beanspruchen kann. Denn bei ihnen handelt es sich im Gegensatz zu Eigengeboten oder zu in kollusivem Zusammenwirken mit dem Anbieter abgegebenen Scheingeboten Dritter (§ 117 Abs. 1 BGB) zunächst einmal um Gebote “anderer Bieter” mit dem ernst gemeinten Ziel, Höchstbietender zu werden oder zu bleiben, um bei Auktionsende den Versteigerungsgegenstand tatsächlich zu erwerben.

Schutzwürdige Interessen des Anbieters sind im Fall von Eigengeboten der im Streit stehenden Art nicht ersichtlich. Ein solcher Anbieter verfolgt das unlautere Bestreben, über Eigengebote den Gebotsstand irregulär zu seinem Vorteil in die Höhe zu treiben oder sich unter Umgehung kostenträchtiger Mindest- oder Festpreisangebote (vgl. § 10 Abs. 4 der eBay-AGB) missbräuchlich einen in der gewählten Auktionsform nicht vorgesehenen Mindestpreis zu sichern. Diesem Bestreben würde eine Fiktion der Wirksamkeit von Eigengeboten im Rahmen des Gebotsverlaufs geradezu entgegenkommen. Überdies würde ihm auf diese Weise ein Instrument an die Hand gegeben, aus seiner Sicht nicht zufriedenstellend verlaufende Auktionen unter Umgehung von § 10 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 eBay-AGB jederzeit mit einem besonders hohen Gebot “abbrechen” zu können.

Demgegenüber ist die Unbeachtlichkeit von Eigengeboten für einen redlichen und deshalb schutzbedürftigen Bieter, dem im Vertrauen auf die Einhaltung der von eBay vorgegebenen Auktionsbedingungen die Verfälschung des Auktionsverlaufs durch Eigengebote verborgen bleibt, aufgrund der damit verbundenen (Über)Gebotsstreichungen regelmäßig von Vorteil. Auch sonst ist – wie vorstehend ausgeführt – eine einschränkende Handhabung der für einen Vertragsschluss bei eBay-Auktionen geltenden Regeln der §§ 145 ff. BGB zum Nachteil solcher Bieter nicht veranlasst. Im Gegenteil steht ihnen bei Aufdeckung unlauterer Eigengebote nach ihrer Wahl in der Regel sogar noch zusätzlich das Recht zu, sich von “erfolgreichen” Geboten durch Anfechtung (§ 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 BGB) oder wegen der in einem verdeckten Eigengebot liegenden Verletzung vorvertraglicher Pflichten im Wege eines Schadensersatzes durch Naturalrestitution (§ 311 Abs. 2 Nr. 3, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB) zu lösen. Denn es liegt auf der Hand, dass ein redlicher Bieter von einer Teilnahme an einer derart verfälschten Auktion von vornherein Abstand genommen hätte, wenn ihm das Manipulationsvorhaben bekannt gewesen wäre.

Dass eine Streichung von Eigengeboten schließlich in der Praxis undurchführbar sei, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht angenommen werden. Denn sind solche Eigengebote – was tatsächliche Voraussetzung für eine Streichung ist und die eigentliche Schwierigkeit ausmacht – einmal identifiziert, können sie – wie im Streitfall – ohne größere Schwierigkeiten aus der Gebotskette herausgenommen werden, um auf der Grundlage der danach wirksam abgegebenen Gebote das für den Kaufpreis maßgebliche Höchstgebot festzustellen.

Insbesondere müssten auch keineswegs stets sämtliche vorangegangenen Gebote geprüft werden, um das Höchstgebot zu ermitteln. Denn ein von dem von eBay mitgeteilten Vertragsschluss abweichendes Ergebnis ergibt sich bei konsequenter Auslegung des Maximalgebots nach den dargestellten Grundsätzen immer nur dann, wenn das Höchstgebot zum Auktionsende oder das diesem unmittelbar vorangegangene Gebot ein Eigengebot das Anbieters war. Soweit ein Bieter demgegenüber zuletzt ein reguläres Gebot überboten hat, spielt es – vorbehaltlich der bereits dargestellten Rechte – keine Rolle mehr, wenn in der Gebotskette zuvor ein oder mehrere Eigengebote stehen sollten. Denn auf ein derartiges reguläres Fremdgebot muss und will ein Bieter ein Übergebot abgeben, um Höchstbietender zu werden. Der vorliegende Fall ist insofern durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass außer dem Startgebot von 1 € und den Geboten des Bieters kein sonstiges reguläres Gebot mehr abgegeben wurde.

Der damit zu einem Kaufpreis von 1, 50 € über das angebotene Fahrzeug zustande gekommene Kaufvertrag ist ungeachtet des weit über diesem Betrag liegenden Verkehrswerts nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters – in Bezug auf die Höhe der abgegebenen Gebote – geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht – unbeanstandet – nicht festgestellt. Denn abgesehen davon, dass gerade bei einer eBay-Auktion ein Bieter nicht gehalten ist, sein Maximalgebot am mutmaßlichen Marktwert auszurichten, weil es gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem “Schnäppchenpreis” zu erwerben, kann dem Bieter im Streitfall allein schon angesichts seines letzten Gebots von 17.000 € von vornherein nicht angelastet werden, nur zur Zahlung eines Preises weit unterhalb des Marktpreises bereit gewesen zu sein. Dass er nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1, 50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglos gebliebenen Versuch des Verkäufers, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.

Soweit sich das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Nichterfüllungsschadens dem Landgericht angeschlossen hat, welches den Marktwert des Gebrauchtfahrzeugs gemäß § 287 ZPO auf “mindestens 16.501, 50 €” geschätzt hat, begegnet dies – entgegen der von der Revisionserwiderung ohne nähere Angriffe im Detail erhobenen Gegenrüge – keinen rechtlichen Bedenken.

Die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Bemessung der Höhe des an den Verkehrswert des Fahrzeugs anknüpfenden Nichterfüllungsschadens ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der dabei besonders frei gestellt ist und dem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum gewährt ist, in den das Revisionsgericht nicht eindringen kann. Das Schätzungsergebnis, über dessen tatsächliche Grundlagen und deren Auswertung der Tatrichter in den Urteilsgründen Rechenschaft abzulegen hat, ist deshalb revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter die Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung in zulässiger Weise an die Wertschätzung anknüpfen dürfen, die das Fahrzeug in den beiden parallelen eBay-Auktionen anhand der jeweiligen Höchstgebote erfahren hat, welche der über das Eigengebot des Verkäufers nicht unterrichtete Bieter mit 17.000 € und ein unbekannt gebliebener Dritter mit 16.500 € abgegeben haben. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht diese Beträge als Orientierungspunkt für die Größenordnung des anzusetzenden Verkehrswerts gewählt hat, zumal der Verkäufer selbst während der parallelen zweiten eBay-Auktion mit einem Gebot in Höhe von 16.500 € ersichtlich nicht zufrieden war und deshalb auch hier ein darüber hinaus gehendes Eigengebot abgegeben hat. Dass das Berufungsgericht die in dieser Wertschätzung zum Ausdruck gekommene Größenordnung als realistisch einschätzen durfte, ergibt sich zudem daraus, dass eine vom Bieter vorgelegte, wenn auch ohne technische Prüfung erstellte Fahrzeugbewertung nach Eurotax-Schwacke zu einem durchaus objektivierbaren Wert von 16.800 € gelangt war. Außerdem hat die Revisionserwiderung in anderem Zusammenhang selbst auf die vom Bieter in Anspruch genommene Sachkunde als gewerblicher Fahrzeughändler hingewiesen, so dass auch dieser Umstand und das ernstgemeinte Höchstgebot des Bieters über 17.000 € für ein zum Weiterverkauf bestimmtes Fahrzeug als ein Indiz für die Richtigkeit der vom Berufungsgericht gegriffenen Größenordnung hätten gewertet werden können.

Dass das Berufungsgericht demgegenüber der Behauptung des Verkäufers, das Fahrzeug letztlich für nur 13.320 € verkauft zu haben, keine ins Gewicht fallende Bedeutung für einen deutlich niedrigeren Verkehrswert beigemessen hat, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung der Gesamtheit der Schätzungsgrundlagen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der Verkäufer dem Bieter auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten.

Dass der Bieter sich die im Ergebnis selbstschädigende Unlauterkeit des Verkäufers zunutze macht, indem er sich auf die ihm daraus erwachsenen gesetzlichen Ansprüche beruft, ergibt – auch wenn es sich um einen unvorhergesehenen Gewinn (“windfall profit”) handelt – keinen Grund zu rechtlicher Beanstandung.

Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass der Bieter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ansonsten schon als “Abbruchjäger” aufgefallen sei, zeigt sie bereits nicht auf, welche Schlussfolgerungen das Berufungsgericht daraus für den anders gelagerten Streitfall hätte ziehen sollen oder gar müssen. Denn greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Bieter sich auch vorliegend bei der Gebotsabgabe rechtsmissbräuchlich verhalten haben könnte, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Bieter ausweislich der Gebotsübersicht ein in jeder Hinsicht normales Bieterverhalten gezeigt, als er sich nicht – etwa in aussichtsreicher Erwartung eines alsbaldigen Auktionsabbruchs – auf ein einziges niedriges Gebot beschränkt, sondern insgesamt fünfzehn Maximalgebote abgegeben hat, die am Ende sogar über dem vom Berufungsgericht geschätzten Marktwert gelegen haben. Überdies ist das Berufungsgericht unangegriffen davon ausgegangen, dass der Bieter die Manipulationen des Verkäufers erst nach Abschluss der Auktion entdeckt hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 100/15