Die Drohungen über “Facebook”

Nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) kann ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung gerechtfertigt sein, wenn die Bedrohungen über Facebook erfolgen.

Die Drohungen über “Facebook”

So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Mutter, die mit ihrem 7jährigen Sohn von einer Bekannten durch Facebookeinträge bedroht worden ist. Die Antragsteller leben in Gladbeck. Mit der Antragsgegnerin aus Oberhaching sind sie bekannt. Weil die Antragsgegnerin annahm, vom einem Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, bezeichnete sie die Antragstellerin im Dezember 2011 über Facebook als “Mongotochter” und ihren Sohn als “dreckigen” Jungen. Dabei kündigte sie an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin “kalt zu machen”, den Antragstellern “aufzulauern” und dem Jungen “einen Stein an den Kopf zu werfen”. Aufgrund dieser Facebookeinträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über Email oder Facebook. Dagegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm seien die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten rechtswidrige Drohungen. Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechtsgutverletzung ernst genommen. Die Drohungen seien rechtswidrig, eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisiere sie nicht. Die Drohungen rechtfertigten das nach § 1 GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern.

Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 UF 254/12