eBay – und das Maximalgebot

Die Abgabe eines sog. Maximalgebotes auf eine eBay-Auktion stellt die Weisung an das elektronische Bietsystem dar, als Erklärungsbote bis zu der vorgegebenen Maximalgrenze denjenigen Betrag zu bieten, der erforderlich ist, um Höchstbietender zu werden oder zu bleiben. Jedes einzelne Höchstgebot stellt eine selbständige neue Willenserklärung dar.

eBay – und das Maximalgebot

Bei einer Internetauktion auf der Plattform von eBay kommt der Vertrag bei fehlender Freiheit des Anbieters, den Vertrag durch einen Zuschlag zu schließen, nicht in Anwendung von § 156 Satz 1 BGB, sondern in Anwendung der §§ 145 ff. BGB durch ein Angebot und dessen Annahme zustande.

Das Einstellen einer Ware auf der Plattform von eBay ist als ein verbindliches Verkaufsangebot an denjenigen auszulegen, der bis zum Abschluss der Auktion das höchste Gebot abgibt. Mit der Freischaltung des Angebotes erklärt der Anbieter die vorweggenommene Annahme des höchsten wirksamen Gebotes zum Ende der Angebotsdauer.

Dieses Verständnis der Teilnehmer ergibt sich aufgrund von § 10 Absatz 1 Satz 1 der seinerzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Demnach gibt der Verkäufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den eingestellten Artikel ab und bestimmt dabei einen Start- bzw. Festpreis sowie eine Frist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann. Nicht gebunden ist der Anbieter nur, wenn er nach den Bestimmungen von eBay zur vorzeitigen Beendigung eines Angebots berechtigt ist, z.B. nach dem Verlust der Ware durch einen Diebstahl. Auch in einem solchen Fall sind die von eBay aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Auslegung des Angebotes heranzuziehen und die dort genannten Vorbehalte als solche anzusehen, die die Bindungswirkung ausschließen. Nach dem so zu beurteilenden Empfängerhorizont stand das Angebot des Anbieter nicht unter dem einschränkenden Vorbehalt eines Zwischenverkaufs oder der Verkaufsreue. Dies soll nach den durch die Teilnehmer akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade keinen berechtigten Grund für die vorzeitige Beendigung eines Angebotes darstellen.

Unter Beachtung dieser allgemein anerkannten Grundsätze hat der Anbieter – trotz der abweichenden Terminologie in den genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen – rechtlich die vorweggenommene Annahme des Kaufangebotes gegenüber demjenigen erklärt, der zum Ende der Angebotsdauer das Höchstgebot setzt, also das letztlich gültige Angebot abgegeben hat.

Der Bieter gibt mit seinem Maximalgebot nicht nur eine einzige Willenserklärung in Form eines Maximalgebotes ab, das er auch noch entsprechend dem Auktionsverlauf habe erhöhen kann. Vielmehr handelt es sich bei jedem Höchstgebot um eine eigenständige Willenserklärung, die das automatische Bietsystem des Plattformbetreibers als “virtueller Erklärungsbote” nach Maßgabe der Berechnungsschritte übermittelt. Nur dieses Verständnis entspricht den allgemeinen Anforderungen an ein Angebot, das so bestimmt sein muss, dass es durch ein einfaches “Ja” angenommen werden kann. Zu den wesentlichen Vertragsinhalten (essentialia negotii) zählt grundsätzlich auch der Kaufpreis.

Demgegenüber hat der Bieter im vorliegenden Fall mit der Abgabe eines Maximalgebotes zunächst noch kein annahmefähiges Kaufangebot abgegeben, sondern eine, der Höhe nach auf das Maximalgebot begrenzte Weisung an das elektronische Bietsystem des Plattformbetreibers erteilt, je nach Auktionsverlauf das eigene Höchstgebot um bestimmte erforderliche Schritte zu erhöhen, um Höchstbietender zu bleiben bzw. zu werden.

Darüber hinaus hat er aufgrund des Auktionsverlaufs jeweils einen neuen Willensentschluss gefasst und diesen gegenüber seinem Erklärungsboten, dem Bietsystem der Plattform, auch kundgetan, als er seine eigenen Maximalgebote erhöhte.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14. April 2015 – 12 U 153/14