Framing – oder: das wollen wir nicht…

Eine Verwertungsgesellschaft darf den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes „Framing“, d.h.gegen das Einbetten der auf dem Server eines Nutzers gespeicherten und auf seiner Internetseite eingestellten Inhalte auf Internetseiten Dritter, ergreift.

Framing – oder: das wollen wir nicht…

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf eine Klage der Stiftung Preußischer Kulturbesitz gegen die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek. Diese bietet eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Auf der Internetseite der Bibliothek sind über elektronische Verweise („Links“) digitalisierte Inhalte abrufbar, die in den Webportalen dieser Einrichtungen gespeichert sind. Die Bibliothek speichert Vorschaubilder dieser digitalisierten Inhalte. Einige dieser Inhalte, wie etwa Werke der bildenden Kunst, sind urheberrechtlich geschützt. 

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Kunst wahr. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz verlangt von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst den Abschluss eines Vertrags, der ihr das Recht zur Nutzung dieser Werke in Form von Vorschaubildern einräumt. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst macht den Abschluss eines solchen Nutzungsvertrags von der Aufnahme folgender Bestimmung in den Vertrag abhängig:

„Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden.“ 

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz lehnt eine solche Vertragsbestimmung ab und hat mit ihrer Klage die Feststellung beantragt, dass die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Regelung verpflichtet ist. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen[1]. Auf die Berufung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz hat das Berliner Kammergericht die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Klausel festgestellt[2], wogegen sich die Verwertungsgesellschaft mit der jetzt entschiedenen Revision wandte.

Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt[3] und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der „Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ gerichtet. Der Unionsgerichtshof hat auf dieses Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat[4]

Daraufhin hat nun der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des Berliner Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen:

Die VG Wort-Bild ist als Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Sie ist allerdings auch verpflichtet, dabei die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen. Bei der hier vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Beteiligten hat das Kammergericht zu Unrecht angenommen, Rechte der Urheber seien nicht betroffen, wenn die von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz genutzten Vorschaubilder von Werken der bildenden Kunst unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zum Gegenstand von Framing würden. Ein solches Framing verletzt ein den Urhebern zustehendes unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe, das sich aus § 15 Abs. 2 UrhG ergibt, der mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform -d.h. entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, an das der Bundesgerichtshof gebunden ist- auszulegen ist. 

Für die nunmehr vom Kammergericht erneut vorzunehmende Beurteilung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass nicht auf das Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandener Urheber, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheberrechtsinhaber abzustellen ist. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 113/18

  1. LG Berlin, Urteil vom 25.07.2017 – 15 O 251/16[]
  2. KG, Urteil vom 18.06.2018 – 24 U 146/17[]
  3. BGH, Beschluss vom 25. April 2019 – I ZR 113/18[]
  4. EuGH, Urteil vom 09.03.2021 – C-392/19, GRUR 2021, 706 = WRP 2021, 600 – VG Bild-Kunst/Stiftung Preußischer Kulturbesitz[]