Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet kann nach einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster auch in Nordrhein-Westfalen verboten werden.

In dem jetzt vom Oberverwaltungsgericht in Münster entschiedenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wehrte sich eine in Gibraltar ansässige Gesellschaft, die nach eigenen Angaben der weltweit größte Veranstalter von Sportwetten ist und neben solchen Wetten weitere Glücksspiele, u. a. Casinospiele, im Internet anbietet, gegen die Bezirksregierung Düsseldorf, die ihr als insoweit für Nordrhein-Westfalen allein zuständige Behörde untersagt hatte, im Internet öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags zu veranstalten.
Gegen dieses sofort vollziehbare Verbot erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage und beantragte zugleich, die Vollziehung des Verbots vorläufig auszusetzen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf nur insoweit statt, als sich das Verbot auf Gebiete außerhalb Nordrhein-Westfalens erstrecke. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht Münster nunmehr zu Lasten der Glückspielveranstalterin entschieden hat.
Bei verständiger Würdigung des Verbots werde der Antragstellerin, so das OVG Münster zur Begründung seiner Entscheidung, die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nur insoweit untersagt, als das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar sei und damit von Nordrhein-Westfalen aus eine Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht werde. Dieses Verbot sei nach dem Glücksspielstaatsvertrag gerechtfertigt; der Glücksspielstaatsvertrag sei seinerseits mit dem Grundgesetz und mit dem Europarecht vereinbar.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag könne die zuständige Behörde u. a. die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Antragstellerin veranstalte in Nordrhein-Westfalen per Internet Glücksspiele, weil dort die Möglichkeit zur Teilnahme geboten werde. Das Veranstalten von Glücksspielen im Internet sei verboten und damit unerlaubt.
Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot stelle zwar einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit dar. Dieser sei aber gerechtfertigt. Er diene dem legitimen Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen, und sei verhältnismäßig.
Das Verbot beschränke zwar zugleich auch den europarechtlich geschützten freien Dienstleistungsverkehr. Diese Beschränkung sei aber, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe, gerechtfertigt, weil sie den zuvor genannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses diene und nicht unverhältnismäßig sei.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 13 B 736/09







