Kein III. Weg auf Facebook

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt, der darauf gerichtet war, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Facebook-Funktionen wieder einzuräumen.

Kein III. Weg auf Facebook

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor.

Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung[1]. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist[2]. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann daher lediglich Erfolg haben, wenn das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist[3].

Dem genügt der vorliegende Antrag nicht.

Die Partei legt bereits nicht hinreichend dar, aufgrund welcher Umstände ihr Ansprüche gegenüber der Betreiberin des Social Media Netzwerks zustehen sollten. Sie ist ausweislich des Beschlusses des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15.09.2021[4] weder Inhaberin oder Berechtigte des zugrundeliegenden Kontos bei der Betreiberin des Netzwerks, noch hat sie nachvollziehbar weitere Umstände dargelegt, weshalb gerade sie Ansprüche aus der Sperrung der Seite gegen die Betreiberin des Netzwerks ableiten können soll.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. September 2021 – 1 BvQ 100/21

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.08.2020 – 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20, Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 28.09.2020 – 1 BvQ 106/20, Rn. 3[]
  2. vgl. BVerfG, a.a.O.[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2019 – 1 BvQ 90/18, Rn. 7; Beschluss vom 20.08.2020 – 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20, Rn. 6 m.w.N.[]
  4. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2021 – 4 U 171/20[]