Keine Fahrdienstvermittlung über die Uber-App

Die Vermittlung von Mietwagen durch die App der Fa. Uber ist wettbewerbswidrig.

Keine Fahrdienstvermittlung über die Uber-App

Diese Auffassung hat jetzt jedenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertreten und die Berufung von Uber gegen die vom Landgericht Frankfurt am Main ausgesprochene Untersagung, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mittels einer Applikation zu übermitteln[1], zurückgewiesen:

Der klagende Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten Deutschlands wendet sich gegen eine von dem Fahrdienstvermittler Uber genutzte Applikation. Über sie können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht und abgerechnet werden. Der Fahrgast fragt mit der App eine Fahrt zu einem angegebenen Ziel an. Vor Bestätigung der Anfrage erhält er u.a. Angaben zum Preis und zur Dauer der Bereitstellung des Mietwagens. Die App ermittelt dann automatisiert einen geeigneten Fahrer eines Mietwagenunternehmens. Dieser erhält eine Push-Mitteilung nebst einer Dienstanweisung. Kommt es zur Auftragsannahme, rechnet die Beklagte nach Fahrtende die Fahrt über die App ab. Die Taxizentralen halten dieses Vorgehen unter Hinweis auf die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in mehrfacher Hinsicht für wettbewerbswidrig.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klage stattgegeben und die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen untersagt. Zur Begründung hatte das Landgericht u.a. darauf hingewiesen, dass Uber die hier für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer erforderliche Mietwagenkonzession fehle. Aus der maßgeblichen Sicht des Fahrgastes erbringe Uber selbst die Dienstleistung und sei damit Unternehmerin. Uber trete als Anbieter der Beförderungsleistung nach außen auf, bestimme die Konditionen und rechne ab. Folglich sei Uber selbst konzessionspflichtig. Das Oberlandesgericht hat diese Rechtsansicht nun bestätigt und die Berufung von Uber gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Mai 2021 – 6 U 18/20

  1. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2019, 3-08 O 44/19[]

Bildnachweis: