Beschränkt sich der Betreiber einer Internetseite (hier: Verkaufsplattform) nicht darauf, Anfragen von Nutzern seiner Internetseite mit Hilfe einer internen Suchmaschine bestimmten (eigenen oder fremden) Angeboten zuzuordnen, sondern verarbeitet die interne Suchmaschine nach Abschluss dieser Suche diese Inhalte u.a. zu Suchvorschlägen für weitere Nutzer, so dass externe Suchmaschinen (hier: Google) auch nach Abschluss der Suche des Nutzers mit der internen Suchmaschine dieser Internetseite auf diese Daten zugreifen können, sind ihm Markenverletzungen durch auf diese Weise verursachte Treffer in der Trefferliste der externen Suchmaschine zuzurechnen.

Das Entwickeln und die Verwendung der die Suchvorschläge verarbeitenden Software selbst ist nicht vorwerfbar und zielt auch nicht von vornherein auf eine Rechtsverletzung ab.
Der Betreiber der Internetseite haftet in diesen Fällen nicht als Täter sondern nur als Störer, wenn er Prüfpflichten verletzt, die in diesen Fällen erst entstehen, wenn der Betreiber der Internetseite auf die Markenverletzung hingewiesen wird.
Eine markenmäßige Verwendung ist gegeben, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
Für den Fall, dass ein fremdes Kennzeichen im Quelltext als Metatag enthalten ist, mit Hilfe dieses Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine beeinflusst wird und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird, wird das fremde Kennzeichen zur Kennzeichnung von Dienstleistungen bzw. Waren des Erstellers des Quelltextes und damit zur Unterscheidung der von diesem angebotenen Dienstleistungen von anderen Unternehmen verwendet. Ob das fremde Zeichen für den Nutzer wahrnehmbar ist, ist nicht entscheidend.
Die Nutzung einer Wortmarke kann – unabhängig von der Frage, auf welche Weise das Auswahlverfahren der Suchmaschine beeinflusst worden ist – aber auch schon dann vorliegen, wenn von dem angesprochenen Verkehrsteilnehmer, also dem Internetbenutzer, der die Suchworte eingegeben hat, der Eintrag (Überschrift und Text) als Hinweis auf Produkte aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird. Die Haftung des Betreibers einer Internetseite scheidet jedoch dann aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite in nur einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt.
Dabei genügt derjenige, der einen Dritten wegen der Verwendung seiner Marken in der Trefferliste einer Suchmaschine als Markenverletzer in Anspruch nimmt, im Regelfall der ihm obliegenden Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung des in Rede stehenden Begriffs durch den in Anspruch Genommenen, wenn sich diese aus dem Zusammenhang des in der Trefferliste erscheinenden Textes ergibt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die einzelnen Angaben in der entsprechenden Rubrik der Trefferliste jedenfalls von der darunter angegebenen Internetadresse stammen, sei es, dass sie im sichtbaren oder nicht sichtbaren Text, sei es, dass sie im Quelltext oder in einem sonstigen Bestandteil des entsprechenden HTML-Dokuments dieser Internetseite enthalten sind. Wer einen Unterlassungsanspruch verfolgt, genügt bei einer derartigen Fallgestaltung seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung daher, wenn er substanziiert vorträgt, dass der betreffende Eintrag in der Trefferliste auf einer deren Inhaber zurechenbaren Gestaltung der betreffenden Internetseite beruht. Macht der als Verletzer in Anspruch Genommene demgegenüber geltend, im sichtbaren und unsichtbaren Text, im Quelltext und auch in sonstigen, für die Auswahl durch Suchmaschinen bedeutsamen Zusammenhängen werde der in Rede stehende Begriff von ihm nur in einer beschreibenden Bedeutung verwendet, so obliegt ihm hinsichtlich dieser Umstände eine sekundäre Darlegungslast, denn sie gehören zu seinem Wahrnehmungsbereich, während sich der Unterlassungskläger Kenntnisse über die Gestaltung der Internetseite des Dritten, insbesondere über deren nicht sichtbaren Teile sowie über die zwischen dem Dritten und dem betreffenden Suchmaschinenbetreiber im Hinblick auf mögliche Auswahlkriterien ggfls. getroffenen Vereinbarungen gar nicht oder nur mit Schwierigkeiten verschaffen kann.
Angesichts dieser Grundsätze ist das Oberlandesgericht Braunschweig im vorliegenden Fall von einer markenmäßigen Benutzung ausgegangen:
Werden bei der Suchmaschine Google die Begriffe “poster lounge” mit Anführungszeichen und Leerzeichen zwischen den beiden Worten eingegeben, sucht Google die Begriffe regelmäßig genau in dieser Reihenfolge und ignoriert Seiten, auf denen die Begriffe nur einzeln – sei es auch nur durch einen Buchstaben – getrennt vorkommen. Dies bestätigen die von der Klägerin mit der Anlage K 9 vorgelegten Suchergebnisse. Alle Einträge in der Trefferliste enthalten die Begriffe “Poster” und “Lounge” in dieser Reihenfolge (z.B. POSTERLOUNGE; Poster – lounge; Poster Lounge; Poster, Lounge; Poster /Lounge) und sind nur durch Leerzeichen oder sonstige Zeichen getrennt.
Aufgrund von Suchanfragen von Nutzern der Suchmaschine der Internetseite der Beklagten, die die Beklagte speichert, analysiert und als Suchvorschläge späteren Nutzern zur Verfügung stellt, befinden sich auf der Internetseite der Beklagten, insbesondere auch im Quelltext die Begriffe “Poster” “lounge”. Aufgrund dieser Programmierung findet die Suchmaschine Google, wenn sie die Begriffe “poster lounge” genau in dieser Reihenfolge sucht, die Seite der Beklagten, auch wenn die Begriffe auf der Angebotsseite eines der Mitglieder der Beklagten lediglich an verschiedenen Stellen vorhanden sind. Durch die Verarbeitung der Nutzerdaten beeinflusst sie also das Google Suchergebnis entscheidend, da die Seiten ohne diese Programmierung von Google nicht gefunden würden.
Durch diese Programmierung wird der Nutzer, der die Suchworte “Poster Lounge” eingibt, auch unmittelbar auf die Seite der Beklagten gelenkt. Die Eingabe von “poster lounge” führt in der Trefferliste zu zwei Suchergebnissen, die im Titel lauten: “poster lounge -> H….de”.
Der Begriff “poster lounge” in der Trefferüberschrift “poster lounge > H….de” wird im Zusammenhang mit dem darunter angezeigten Text vom Verkehr auch nicht als beschreibende Angabe, sondern als Herkunftshinweis aufgefasst. Entscheidend ist der durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame Durchschnittsbenutzer der Suchmaschine. Dieser sieht in der Überschrift die beiden Begriffe, aus denen sich der Markenname der Klägerin zusammensetzt, und wird über den Pfeil direkt an die Internetseite der Beklagten verwiesen. Die Kombination der Begriffe wirkt in dieser Form nicht rein beschreibend, sondern als Herkunftshinweis. Gibt der Nutzer die Kombination “Poster lounge” in die Suchmaschine ein, so sucht er nicht nur Einträge, in denen die Begriffe “Poster” und “Lounge” irgendwo kommen, sondern gezielt diejenigen Einträge mit genau der den streitgegenständlichen Marken entsprechenden Kombination. Dies gilt umso mehr, als Google bei einer Eingabe mit Anführungszeichen grundsätzlich nur die Begriffe in dieser Reihenfolge sucht und entsprechende Treffer anzeigt. Ohne weiteren Hinweis geht der Nutzer dann davon aus, dass er über H….de zu Waren von Poster Lounge gelangt.
Auch aus den Snippets ergibt sich für den angesprochenen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht, dass es sich hier nicht um Artikel der Klägerin handelt. Auch wenn in den Textauszügen nicht lediglich von Postern die Rede ist, sondern Begriffe wie VHS oder Doppel-CD auftauchen, schließt dies nicht aus, dass zu diesen Poster angeboten werden. Das gleiche gilt für die URL-Adresse, denn diese enthält ausdrücklich den Begriff “poster-lounge”.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 2. April 2014 – 2 U 44/12