Online-Glücksspiele – und der Glücksspielstaatsvertrag

Das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs „Internet“ für Sportwetten und Lotterien mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.

Online-Glücksspiele – und der Glücksspielstaatsvertrag

In den beiden jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallen wandten sich die beiden in auf Malta bzw. in Gibraltar niedergelassenen Klägerinnen gegen glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen. Sie boten im Internet Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele an. Die Klägerin im einem der beiden Verfahren[1] bot außerdem Online-Sportwetten an, ohne über eine Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu verfügen.

Während das Verwaltungsgericht Karlsruhe beide Klagen abgewiesen hat[2], hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim in seinen Berufungsurteilen den Klagen stattgegeben und die Untersagungen aufgehoben[3]. Die hiergegen gerichteten Revisionen des beklagten Landes Baden-Württemberg hatten nun vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg:

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die in den Untersagungsverfügungen ausdrücklich genannten Glücksspielarten hätten detailliert beschrieben werden müssen, überspannt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht angenommen, eine Untersagungsverfügung sei selbst bei einer Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten willkürlich, wenn ihr kein im Voraus festgelegtes Eingriffskonzept zugrunde liege.

Die Aufhebung der Untersagungen durch den Verwaltungsgerichtshof stellt sich auch nicht als im Ergebnis richtig dar. Mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien ist das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet verboten und dementsprechend zu untersagen. Dieses Internetverbot verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit. Das haben der Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf das vormalige generelle Internetverbot wegen der besonderen Gefährlichkeit des Glücksspiels im Internet gegenüber dem herkömmlichen Glücksspiel (u.a. unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots, Bequemlichkeit, fehlender Jugendschutz) bereits festgestellt. Dass der Glücksspielstaatsvertrag nunmehr ein streng reguliertes Angebot von Sportwetten und Lotterien im Internet vorsieht, gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Durch diese begrenzte Legalisierung soll der Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet bekämpft werden.

Die darüber hinaus im einem der beiden Verfahren[1] angegriffene Untersagung von Online-Sportwetten ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht über die erforderliche Konzession verfügt und diese auch nicht beantragt hatte. Dies kann ihr entgegengehalten werden, weil das Erfordernis einer Konzession mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags über die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bewirken keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern. Sie sind hinreichend klar, genau und eindeutig formuliert und setzen dem Auswahlermessen in ausreichendem Umfang Grenzen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. Oktober 2017 – 8 C 14.16 und 8 C 18.16

  1. BVerwG – 8 C 18.16[][]
  2. VG Karlsruhe, Urteile vom 03.11.2011 – 3 K 386/10 und 3 K 576/10[]
  3. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.09.2015 – 6 S 1426/14; und vom 27.05.2016 – 6 S 1406/14[]