Internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.
Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den …
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