Dadurch, dass die Betreiberin einer Suchmaschine (hier: Google) ihren Nutzern Hyperlinks auf Internetseiten anzeigt, auf denen ein bestimmtes Lichtbild veröffentlicht ist, verletzt sie ein unbenanntes ausschließliches Recht des Klägers zur öffentlichen Wiedergabe des Lichtbildes (§ 15 Abs. 2 UrhG).
Zwar …
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