Smiley-Bewertung von Kontrollen in Lebensmittelbetrieben

Für die Veröffentlichung des Ergebnisses einer amtlichen Kontrolle eines in einem Berliner Bezirk ansässigen Lebensmittelbetriebes im Internet in Form der Vergabe von Minuspunkten und Smiley-Symbolen bietet das Verbraucherinformationsgesetz keine taugliche Rechtsgrundlage.

Smiley-Bewertung von Kontrollen in Lebensmittelbetrieben

So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall über die Beschwerde des Landes Berlin gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden. Das Verwaltungsgericht hatte dem Land Berlin vorläufig untersagt, das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle eines im Bezirk Pankow von Berlin ansässigen Lebensmittelbetriebes im Internetportal “Das Smiley Projekt im Bezirk Pankow” zu veröffentlichen. Dagegen hat das Land Beschwerde eingelegt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Berlin-Brandenburg enthalten die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes keine taugliche Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Veröffentlichung in Form der Vergabe von Minuspunkten, Noten, Farben und Smiley-Symbolen. Damit ist die Beschwerde des Landes Berlin zurückgewiesen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt worden.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2014 – OVG 5 S 21.14