Sonntagsarbeit im Online-Handel

Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens darf gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nur wegen einer vorübergehenden Sondersituation bewilligt werden, die eine außerbetriebliche Ursache hat.

Sonntagsarbeit im Online-Handel

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in dem Fall einer hundertprozentige Tochtergesellschaft eines international tätigen Online-Versandhändlers entschieden.Innerhalb des Konzerns ist sie mit der Ausführung der auf dessen Webseite eingehenden Bestellungen betraut. Auf ihren Antrag hin erteilte der Beklagte ihr eine Bewilligung zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern am 3. und 4. Adventssonntag 2015, weil besondere Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Andernfalls drohe ein Überhang von ungefähr 500 000 unbearbeiteten Bestellungen bis Weihnachten.

Auf Antrag der klagenden Gewerkschaft hat das erstinstanzlich damit befasste Verwaltungsgericht Düsseldorf festgestellt, dass die Bewilligung rechtswidrig gewesen ist[1]. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ohne Erfolg[2]. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die Revisionen des beklagten Versandhändlers und seiner betroffenen deutschen Fullfillment-Tochtergesellschaft zurückgewiesen:

Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ArbZG kann die zuständige Behörde an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern. Besondere Verhältnisse sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein.

Auf solche innerbetrieblichen Umstände war aber der Bedarf für die beantragte Sonntagsarbeit nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgericht Münster zurückzuführen. Ursächlich war nicht schon der saisonbedingt erhöhte Auftragseingang. Die Lieferengpässe wurden vielmehr maßgeblich durch die kurz vor dem Weihnachtsgeschäft 2015 eingeführte Zusage kostenloser Lieferung am Tag der Bestellung verstärkt. Deshalb war, so das Bundesverwaltungsgericht, nicht zu entscheiden, ob schon ein saisonbedingt erhöhter Auftragseingang eine Sondersituation darstellt, die die Bewilligung von Sonntagsarbeit rechtfertigen kann.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2021 – 8 C 3.20

  1. VG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2018 – 29 K 8347/15[]
  2. OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 – 4 A 738/18[]

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