Das illegal auf YouTube hochgeladene Video – und die Auskunftspflicht

Betreiber einer Videoplattform sind nicht verpflichtet, die E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herauszugeben, auch wenn diese urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof und setzte damit ein im Sommer ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union[1] um.

Das illegal auf YouTube hochgeladene Video – und die Auskunftspflicht

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Filmverwertungsgesellschaft die die Youtube-Betreiberin und deren Muttergesellschaft auf Auskunft über bestimmte Nutzer in Anspruch genommen. Beim Hochladen von Videos auf „YouTube“ müssen sich Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen. Die Klägerin macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken „Parker“ und „Scary Movie 5“ geltend. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf „YouTube“ hochgeladen. Die Klägerin hat Youtube/Google auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden. 

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage der Filmverwerterin abgewiesen[2]. Die hiergegen gerichtete Berufung der Filmverwertungsgesellschaft hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilweise Erfolg[3]. Das OLG hat Youtube/Google zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom OLG Frankfurt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge und Youtube/Google ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt[4]. Der Bundesgerichtshof wollte im Wesentlichen wissen, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die – wie im Streitfall Youtube/Google – in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, auch auf die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen erstreckt. Der Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen verneint[1]. Der Bundesgerichtshof hat diese Vorabentscheidung nun umgesetzt, der Revision von Youtube/Google stattgegeben und die Revision der Filmverwertungsgesellschaft zurückgewiesen:

Der Auskunftsanspruch über „Namen und Anschrift“ im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen.

Der Begriff „Anschrift“ im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG deckt sich mit dem Begriff „Adressen“ in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG. Diese Richtlinienvorschrift ist nach dem auf die Vorlageentscheidung des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff „Adressen“ sich, was einen Nutzer anbelangt, der durch das Hochladen von Dateien ein Recht des geistigen Eigentums verletzt hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzten IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Umfangs der Auskunft in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG über die Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG hinausgehen wollte. Danach ist eine weitere (dynamische) Gesetzesauslegung durch den Senat ebenso ausgeschlossen wie eine analoge Anwendung von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG. Ein über die Auskunft von „Namen und Anschrift“ im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hinausgehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2020 – I ZR 153/17

  1. EuGH, Urteil vom 09.07.2020 – C-264/19[][]
  2. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.05.2016 – 2-03 O 476/13[]
  3. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.08.2017 – 11 U 71/16[]
  4. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 – I ZR 153/17[]