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Google – und das Recht auf Vergessenwerden

Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfordert eine umfassende Grundrechtsabwägung auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall hatte der Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation geklagt. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles

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