Die Vergütung für die Online-Partnervermittlung

§ 656 Abs. 1 BGB, nach dem durch einen Heiratsvermittlungsvertrag ein Vergütungsanspruch des Vermittlers nicht begründet wird, ist auf einen Online-Partnervermittlungsvertrag nicht entsprechend anwendbar. 

Die Vergütung für die Online-Partnervermittlung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erwarb die klagende Kundin bei der beklagten Online-Partnervermittlung eine sogenannte Premium-Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Preis von 265,68 € und wurde ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Sie forderte die Online-Partnervermittlung auf, sofort mit der Ausführung der Leistungen zu beginnen. Daraufhin erhielt die Kundin ein zum Leistungsumfang gehörendes, automatisiert auf der Basis von Logarithmen erstelltes „Persönlichkeitsgutachten“ sowie Partnervorschläge und konnte die Plattform vollumfänglich nutzen. Einen Tag später erklärte die Kundin den Widerruf. Die Online-Partnervermittlung bestätigte diesen und machte zugleich einen Anspruch auf Wertersatz für bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachte Leistungen in Höhe von 199,26 € geltend. Die Kundin begehrte daraufhin mit ihrer Klage unter anderem die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, an die Online-Partnervermittlung Wertersatz zu zahlen. Sie macht insbesondere geltend, dass in entsprechender Anwendung des § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Vertrag ein Vergütungsanspruch der Online-Partnervermittlung nicht habe begründet werden können. 

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Hamburg hat festgestellt, dass die Kundin nicht verpflichtet sei, an die Online-Partnervermittlung 197,80 € zu zahlen[1]. Auf die Berufung der Online-Partnervermittlung hat das Landgericht Hamburg diesen Feststellungsausspruch auf 49,62 € reduziert, im Übrigen sind die Berufung der Online-Partnervermittlung und die Anschlussberufung der Kundin ohne Erfolg geblieben[2]. Auf die Revision der Kundin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt:

Allerdings steht der Online-Partnervermittlung dem Grunde nach ein Anspruch auf Wertersatz zu. Durch den Abschluss des Vertrages mit der Kundin hat die Online-Partnervermittlung einen Vergütungsanspruch erlangt, so dass auch ein Anspruch auf Ersatz des Wertes ihrer Leistungen gemäß § 351 Abs. 8 Satz 1 BGB begründet werden konnte, ohne dass es darauf ankommt, dass die Kundin die Vergütung noch nicht gezahlt hatte. § 656 Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen, denn die Norm ist auf diesen Vertrag nicht anwendbar.

§ 656 Abs. 1 BGB bestimmt, dass durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe eine Verbindlichkeit nicht begründet wird, das auf Grund des Versprechens Geleistete jedoch nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zunächst auf den Eheanbahnungs- und schließlich auf den Partnerschaftsanbahnungsvertrag angenommen. Dies hat er damit begründet, dass nach dem Zustandekommen der Ehe oder Partnerschaft die Honorarklage aus solchen Verträgen die Intimsphäre der Kunden ebenso beeinträchtigen würde wie bei einer Klage auf den sogenannten Ehemäklerlohn. Gerichtliche Auseinandersetzungen seien vor allem dann zu erwarten, wenn die Bemühungen des Vermittlers erfolglos geblieben seien, so dass häufig mit dem Einwand zu rechnen sei, der Vermittler habe seine vertraglichen Pflichten nicht gehörig erfüllt, indem er auf die in Frage kommenden Partner nicht intensiv genug eingewirkt oder Personen benannt habe, die überhaupt nicht an einer Partnerschaft interessiert oder als Partner nicht geeignet seien.

Diese Gründe gelten für den verfahrensgegenständlichen Vertrag über eine „Online-Partnervermittlung“ jedoch nicht. Dort besteht die Leistungspflicht der Online-Partnervermittlung vor allem darin, ihren Kunden einen unbeschränkten Zugang zu der von ihr betriebenen Plattform zu gewähren, auf der diese aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können. Zwar stellt auch die Online-Partnervermittlung ihren Kunden Partnervorschläge zur Verfügung. Diese beruhen aber allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden. Eine individuelle, persönliche Auswertung findet nicht statt. Auch eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben und damit für die Qualität der Vorschläge übernimmt die Online-Partnervermittlung nicht. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass durch einen Rechtsstreit über den Vergütungsanspruch der Online-Partnervermittlung in die Intimsphäre ihrer Kunden in einer Weise eingegriffen würde, die vergleichbar mit der Situation bei einem herkömmlichen Partnerschaftsvermittlungsvertrag wäre. Gleiches gilt für das sog. Persönlichkeitsgutachten, das ebenfalls automatisiert erstellt wird.

Der Anspruch der Online-Partnervermittlung auf Wertersatz für die von ihr erbrachten Leistungen aus § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB beträgt jedoch lediglich 1,46 €. Der Wertansatz ist aus den bereits im Urteil des Senats vom 6. Mai 2021[3] dargelegten Gründen zeitanteilig zu berechnen. Nach diesen Vorgaben beläuft sich der Anspruch der Online-Partnervermittlung auf Wertersatz auf den genannten Betrag (265,68 € : 365 x 2 = 1,46 €).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2021 – III ZR 125/19

  1. AG Hamburg, Urteil vom 07.01.2019 – 16 C 76/18[]
  2. LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2019 – 320 S 20/19[]
  3. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – III ZR 169/20[]