Wird das Bild eines Prominenten als „Clickbait“ für einen redaktionellen Beitrag verwendet, ohne dass in der Berichterstattung ein Bezug zu diesem Prominenten besteht, so greift dies in dessen Recht am eigenen Bild ein. Dies verpflichtete das Presseunternehmen zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr an den Prominenten. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof
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