Twitter – und der Umgang mit ehrverletzenden Tweets

Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auch kerngleiche Äußerungen entfernen. Betroffene können von Twitter verlangen, dass falsche oder ehrverletzende Tweets über sie gelöscht werden. Auch sinngemäße Kommentare mit identischem Äußerungskern muss Twitter entfernen, sobald es von der konkreten Persönlichkeitsrechtsverletzung Kenntnis erlangt. In dem hier vom Landgericht Frankfurt

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Das Vorhalten von Presseartikeln in Online-Archiven

Soweit nicht die ursprüngliche oder eine neuerliche Berichterstattung, sondern das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Presse-Archiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit anhand einer neuerlichen Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsbegehrens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen. Dabei ist die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts allerdings ein

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Facebook

Clickbait mit Promi-Bildern

Wird das Bild eines Prominenten als „Clickbait“ für einen redaktionellen Beitrag verwendet, ohne dass in der Berichterstattung ein Bezug zu diesem Prominenten besteht, so greift dies in dessen Recht am eigenen Bild ein. Dies verpflichtete das Presseunternehmen zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr an den Prominenten. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof

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Internet

Google – und das Recht auf Vergessenwerden

Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfordert eine umfassende Grundrechtsabwägung auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall hatte der Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation geklagt. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles

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Die Suchmaschine – und die Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine ist nicht verpflichtet, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

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