Volksverhetzung – und die Grenzen der Meinungsfreiheit

Nicht jede üble oder auch rassistische Äußerung erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist eng gefasst und muss mit Blick auf die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG auch eng ausgelegt werden. Mit zwei Revisionen gegen Freisprüche wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung hatte sich jetzt das

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