Telekommunikationsüberwachung des BND – per Quellen-TKÜ

Die vorbeugende Klage des Vereins Reporter ohne Grenzen gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung, dass seine mit Dritten über Messenger-Dienste oder auf andere Weise geführte Telekommunikation von dem Bundesnachrichtendienst (BND) mittels Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) überwacht wird, ist, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geurteilt hat, unzulässig. § 11 Abs. 1a des

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Detektiv

Telekommunikationsüberwachung bei einem E-Mail-Dienstleister

Für  die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung und -aufzeichnung kommt es nicht darauf an, ob die betroffene Dienstleisterin Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 24 TKG erbringt. § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO gestattet unter bestimmten Voraussetzungen, Telekommunikation – einschließlich dabei anfallender Verkehrsdaten – zu überwachen und aufzuzeichnen. Nach §

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Manuelle Datenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Bundesrechts und des schleswig-holsteinischen Landesrechts richtete, die in unterschiedlichem Umfang die manuelle Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter regeln. Die angegriffenen Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein zum Abruf von Bestandsdaten bei Telekommunikationsdiensteanbietern durch Polizei und Verfassungsschutzbehörde

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