Die Klagen gegen das Verbot der (angeblich bestehenden) Vereinigung „linksunten.indymedia“ blieben vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg; das Bundesverwaltungsgericht verneinte die Klagebefugnis der Kläger. Zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung ist regelmäßig nur die verbotene Vereinigung selbst befugt, nicht dagegen Vereinsmitglieder oder Dritte. Auf die Klagen einzelner Personen hin, die dem
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