Die abgebrochene Internet-Auktion

Wird eine eBay-Auktion vorzeitig abgebrochen, kann ein Anspruch auf Schadensersatz nur für denjenigen bestehen, der zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs das höchste Gebot abgegeben hat und dieses auch nachweisen kann.

Die abgebrochene Internet-Auktion

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die vom Anbieter eines gebrauchten Lkw Schadensersatz verlangt hat, weil dieser die Auktion abgebrochen hatte. Der Beklagte hatte bei eBay einen gebrauchten Lkw mit Ladekran zu einem Startpreis von 1 Euro zum Kauf angeboten, dann die Auktion aber vorzeitig abgebrochen. Der ursprüngliche Bieter, der seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten hat, soll zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs durch den Beklagten Höchstbietender gewesen sein.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, dass der ursprüngliche Bieter zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs durch den Beklagten Höchstbietender war. Daher bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz.

Auf die Frage, ob es sich bei dem Bieter um einen “Abbruchjäger” handelte und wenn ja, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in einem solchen Fall rechtsmissbräuchlich wäre, kam es damit bei der Entscheidung nicht an.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 19. Juni 2014 – 10 U 572/13