Die Raubkopien auf dem Sharehosting-Dienst

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren bei ihm rechtshängigen Verfahren Fragen zur Haftung des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes im Internet für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Beklagte betreibt den Sharehosting-Dienst „uploaded“ im Internet. Dieser Dienst bietet jedermann kostenlos Speicherplatz für das Hochladen von

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Störerhaftung des Internetproviders

Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen

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IP-Adressen-Speicherung

Der Bundesgerichtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Speicherung dynamischer IP-Adressen zunächst dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. In dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit verlangt der Kläger von der beklagten Bundesrepublik Deutschland, es zu unterlassen, beim Besuch der vom Bund betriebenen Internetseiten seine IP-Adressen zu

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Haftung von File-Hosting-Diensten

Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen: Ein File-Hosting-Dienst ist zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand,

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Alone in the Dark – Störerhaftung eines File-Hosting-Dienstes

Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren

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File-Hosting-Dienste und die Urheberrechtsverletzungen

File-Hosting-Dienste können für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof klargestellt. Die Klägerin, Atari Europe, vertreibt das erfolgreiche Computerspiel “Alone in the dark”. Die Beklagte stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur

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Rapidshare und seine Prüf- und Handlungspflichten

Stellt ein Dritter im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link zur Verfügung, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Dabei kann derjenige, der den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt, als Störer jedenfalls dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die

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Blogspot.com – Unterlassungsanspruch gegen einen Hostprovider

Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

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Prüfungspflichten des Internet-Hosters

Sharehost-Anbieter müssen nach Ansicht des Landgerichts Hamburg auch gängige Linksammlungen im Internet daraufhin überprüfen, ob dort Hinweise auf urheberrechtswidrig im Programm des Sharehosts abgespeicherte Dateien existieren. Grundlage dieser unter offensichtlichem Realitätsverlust leidenden Entscheidung war ein Antrag der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), aufgrund dessen die zuständige Urheberrechtskammer

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Auskunft aus den Verkehrsdaten der Zugangsprovider

Ein Accessprovider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, ist nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in

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