Wie alle paar Monate wieder, so rauscht auch derzeit wieder eine Abmahnwelle über die Online-Händler hinweg, weil einige Richter die Verbraucher für so blöd halten, dass auch Allgemeingut noch erklärt werden muss.

Aktuell verlangt etwa das Landgericht Leipzig in einer einstweiligen Verfügung vom 28.12.2007 (Az. 06HK O 4379/07), dass ein Händler, der auf eBay tätig wird, in jedem seiner Auktionsangebote über das Zustandekommen des Vertrags, die technischen Schritte zum Vertragsschluss, die Speicherung des Vertragstextes oder die Vertragssprache informiert. Und diese Nichtinformation soll nach Ansicht des LG Leipzig ein abmahnfähiger Verstoß gegen die Informationspflichten beim Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr aus den Paragraphen 312 c, 312 e BGB darstellen.
Nachvollziehbar ist dieser Beschluss nicht, denn:
- Verlangt auch in der “realen” Welt niemand von dem Händler um die Ecke, dass er in einem Aushang beschreibt, wie in seinem Laden ein Kaufvertrag zustande kommt. Jeder Kunde weis, dass er mit dem Hinlegen der Ware auf das Band an der Kasse (= Angeobt) und dem Eintippen bzw. Einscannen durch die Kassierin in die Kasse (= Annahme) einen Kaufvertrag schließt. Genauso dürfte es auch jedem, der sich auf eBay tummelt bewusst sein, dass der Klick auf die entsprechenden Kauf– und Bestätigungsbuttons für den Höchstbietenden einen Kaufvertragsabschluss bedeutet. Und:
- Ist das Verfahren über das Zustandekommen des Kaufvertrrages auf dem eBay-System in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay genauestens beschrieben. Und eine Teilnahme an eBay-Auktionen ist nur nach einer Anmeldung möglich, bei der jeder bestätigt, dass er diese AGB hat zur Kenntnis nehmen können und hiermit einverstanden ist.
Dass man mit etwas gesundem Menschenverstand auch zu einem anderen Ergebnis gelangen kann, zeigt das Landgericht Frankenthal, das in einem aktuellen Fall entschied, dass den eBay-Händler solche abmahnfähigen Informationspflichten nicht treffen.
Beenden wird dieses Urteil die Abmahnwelle aber wohl nicht: Schließlich kann sich im Online-Handel der Abmahner nach Ansicht der meisten Gerichte seinen Gerichtsstand aussuchen. Und so muss wohl auch weiterhin jedem eBay-Händler empfohlen werden, neben der Widerrufsbelehrung in jeden Auktionstext noch weitere Informationen
- über das Zustandekommen des Vertrags,
- die technischen Schritte zum Vertragsschluss,
- die Speicherung des Vertragstextes und
- die Vertragssprache
aufzunehmen. Liest zwar keiner, schützt aber den Geldbeutel des Händlers gegen abmahnwütige Konkurrenten und gegen Richter, die vom eBay-Geschäft keine Ahnung haben. Am einfachsten dürften die Informationen über das Zustandekommen des Vertrages und die technischen Schritte zum Vertragsschluss wohl durch eine Anleihe bei den §§ 10 und 11 der eBay-AGB zu bewerkstelligen sein.
Für Online-Händler außerhalb von eBay gelten diese Informationspflichten übrigens auch. Meint jedenfalls das Landgericht Dresden in einer einstweiligen Verfügung vom Januar 2008.
Landgericht Leipzig, Beschluss vom 28. Dezember 2007 – 06HK O 4379/07
Landgericht Dresden, Beschluss vom 04. Januar 2008 -44 HK O 433/07EV
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 14. Februar 2008 – 2 HK.O 175/07







