Das Beinahe-Schnäppchen im Internetshop

Das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops stellt noch kein Angebot dar, hierbei handelt es sich nur um eine “invitatio ad offerendum”, eine Aufforderung der Abgabe eines Kaufangebots. Dieses Angebot liegt erst in der Bestellung des Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden. Ohne die Annahme durch den Verkäufer kommt daher kein Kaufvertrag zustande.

Das Beinahe-Schnäppchen im Internetshop

Dies musste auch ein Internetsurfer erfahren, der auf einem Internetshop ein vermeintliches Schnäppchen entdeckte: Auf Ihrer Internetseite bot die spätere Beklagte im Jahr 2009 ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 € an. Der spätere Kläger bestellte daraufhin im April acht dieser Geräte. Die Betreiberin des Internetversandhandels übersandte jeweils an den Bestelltagen Bestellbestätigungen. Sie lieferte allerdings dann nicht die Geräte, sondern die Ersatzakkus für diese. Damit war der Kunde nicht zufrieden und verlangte die Lieferung der Verpackungsmaschinen. Dies verweigerte die Verkäuferin. Ein solches Gerät koste, wie jeder wisse, 1250 €. Der Preis für die Ersatzakkus betrage 129 €, also seien diese bestellt worden.

Darauf hin erhob der Kunde Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Lieferung der Verpackungsgeräte. Allerdings ohne Erfolg, das Amtsgericht wies die Klage ab: Ein Kaufvertrag über die Geräte sei nicht geschlossen worden. Ein Vertrag erfordere stets zwei Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops entspreche dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stelle daher kein Angebot, sondern eine Aufforderung an jedermann dar, ein Angebot zu machen.

Das Angebot liege dann in der Bestellung des Klägers. Dieses Angebot habe die Betreiberin des Internetshops nicht angenommen. Eine Annahme liege insbesondere nicht in der Übersendung von Bestellbestätigungen. Diese bestätigen nur den Eingang der Bestellung, würden aber nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen werde.

In der Übersendung der Ware könne grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert werde. Hier seien aber gerade die Akkus geliefert worden.

Mangels gültigen Kaufvertrags könne daher eine Lieferung nicht verlangt werden.

Amtsgericht München, Urteil vom 4. Februar 2010 – 281 C 27753/09