Dem Saarländischen Rundfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens “sr.de” gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu.

Der Saarländische Rundfunk kann sich für den auf die Abkürzung seines Unternehmenskennzeichens gestützten Löschungsanspruch grundsätzlich auf § 12 Satz 1 Fall 2 BGB stützen, ohne dass diese allgemeine namensrechtliche Anspruchsgrundlage durch die spezielleren Vorschriften gemäß §§ 5, 15 MarkenG ausgeschlossen ist.
Allerdings geht der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor. Der namensrechtliche Schutz von Unternehmenskennzeichen nach § 12 BGB kommt jedoch in Betracht, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird. Dies ist der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr oder außerhalb der Branchennähe benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann. Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall der Anwendungsbereich des § 12 BGB eröffnet. Der Kläger hat den Domainnamen bislang nicht verwendet, so dass sich der Löschungsanspruch nicht gegen einen im geschäftlichen Verkehr benutzten Domainnamen richtet. Mangels Benutzung lassen sich auch nicht die Voraussetzungen einer Branchennähe und einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG feststellen.
Dem Saarländischen Rundfunk steht ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB an der Abkürzung “sr” seines Unternehmenskennzeichens zu.§ 12 BGB schützt auch die Firma oder einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens. Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung voraus. Die Benutzung einer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion begründet zugunsten des Unternehmensträgers neben einem Recht am Unternehmenskennzeichen in aller Regel auch ein Namensrecht im Sinne des § 12 BGB. Dieses entsteht bei von Hause aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen ebenso wie der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Für Abkürzungen, die aus dem Firmenbestandteil gebildet werden, gilt nichts anderes. Erforderlich ist allerdings auch hier, dass die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist.
Nach diesen Grundsätzen ist ein Namensrecht des Saarländischen Rundfunks aufgrund einer lang andauernden und bundesweiten Benutzung der aus seiner Unternehmensbezeichnung gebildeten Abkürzung “SR” anzunehmen. Der Saarländische Rundfunk benutzt die Abkürzung “sr” zudem in Kleinschreibung für sein Unternehmen als Rundfunkanstalt seit geraumer Zeit bundesweit. Die Buchstabenfolge verfügt, auch wenn sie nicht als Wort aussprechbar ist, über originäre Unterscheidungskraft. Insbesondere ist keine bestimmte beschreibende Verwendung festgestellt. Außerdem kommt der Bezeichnung “SR” als Abkürzung des Unternehmensnamens des Saarländischen Rundfunks Verkehrsgeltung zu.
Der Bundesgerichtshof bejaht vorliegend auch eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne von § 12 Satz 1 Fall 2 BGB. Diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. So liegt es auch im Streitfall.
Der Domaininhaber hat die Unternehmensbezeichnung “sr” durch die Registrierung des Domainnamens “sr.de” namensmäßig gebraucht.
Dabei verwirft der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Ansicht, aus dem Umstand, dass die Abkürzung “sr” als Unternehmenskennzeichen geschützt sei, folge nicht ohne weiteres, dass diese Bezeichnung bei einer Verwendung als Internetadresse auf den Namen des Betreibers hinweise; eine aus zwei Buchstaben bestehende Abkürzung werde nicht stets als Hinweis auf einen Namen aufgefasst; vielmehr sei es aus Sicht der angesprochen Verkehrskreise ebenso möglich, dass eine solche Buchstabenfolge als Abkürzung für ein oder zwei Worte stehe, mit denen der unter diesem Domainnamen aufrufbare Inhalt bezeichnet werde.
Zwar ist es denkbar, so der Bundesgerichtshof, dass der Verkehr in einem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Website sieht. Insoweit sind jedoch konkrete Feststellungen erforderlich. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, welche inhaltsbeschreibende Bedeutung die Abkürzung “sr” haben könnte. Es bleibt deshalb bei dem Grundsatz, dass schon in dem Registrieren eines Namens und der Aufrechterhaltung der Registrierung ein Namensgebrauch liegt.
Der Domaininhaber hat den Domainnamen “sr.de” auch unbefugt benutzt.
Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens, wenn dem Verwender kein eigenes Benutzungsrecht zusteht. Im Streitfall steht dem Kläger weder ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Abkürzung “sr” zu, noch ist ihm die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden.
Auch das Merkmal der Zuordnungsverwirrung ist zu bejahen.
Eine Zuordnungsverwirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts.
Unternehmenskennzeichen sind in der Regel bundesweit geschützt. Zwar kann das Namensrecht von Unternehmen ausnahmsweise nur regional beschränkt bestehen. Dies setzt aber voraus, dass das Unternehmen nach seinem Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt ist. Diese besonderen Umstände sind vorliegend nicht festgestellt. Da Rundfunkanstalten im Rahmen des ARD-Verbundes erfahrungsgemäß auch Programmbeiträge für eine bundesweite Ausstrahlung produzieren, fehlt jeder Anhaltspunkt für eine bloß regional begrenzte Tätigkeit des Beklagten. Die Revisionserwiderung geht ebenfalls davon aus, dass das Sendegebiet des Beklagten nicht auf das Saarland beschränkt ist.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine nur regional wirkende Löschung von Domainnamen nicht möglich ist. Ein regional oder lokal tätiger Anbieter ist jedenfalls gegenüber einem Nichtberechtigten nicht verpflichtet, eine nur in seinem räumlichen Tätigkeitsbereich bestehende Gefahr einer namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung hinzunehmen. Ihm steht daher gegenüber einem Nichtberechtigten ein uneingeschränkter Löschungsanspruch zu.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wird eine Zuordnungsverwirrung auch nicht durch das Öffnen der Webseite nachträglich relativiert, weil die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung unabhängig von der Verwendung des Domainnamens bereits durch die in der Registrierung liegenden Ausschlusswirkung eintritt. Im Streitfall kommt hinzu, dass nach den getroffenen Feststellungen auf der durch den angegriffenen Domainnamen bezeichneten Internetseite keine Inhalte hinterlegt sind und bereits deshalb hinreichend sichere Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, dem Verkehr werde sogleich nach dem Öffnen der Internetseite deutlich werden, dass er sich nicht auf der Seite des Beklagten befinden könne.
Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass schutzwürdige Interessen des Namensträgers in Fallgestaltungen wie der vorliegenden typischerweise bereits dadurch beeinträchtigt werden, dass der Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain “.de” registriert wird. Die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein. Demgegenüber kann ein Nichtberechtigter nur ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist. Derartige Umstände sind vorliegend nicht festgestellt.
Auch ist bei der Interessenabwägung gemäß § 12 BGB zudem zu Lasten des Domaininhabers zu berücksichtigen, dass er den angegriffenen Domainnamen nicht selbst nutzen möchte, sondern sich sein Interesse darauf beschränkt, den Domainnamen zu veräußern.
Im Rahmen der Prüfung einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB geht es um die Abwägung namensrechtlich relevanter Interessen. Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen sind, den Namen auch namensmäßig benutzen wollen. Daraus folgt, dass das bloße Interesse des Nichtberechtigten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens bei der Prüfung eines namensrechtlichen Löschungsanspruchs nicht schutzwürdig ist.
Danach steht dem Saarländischen Rundfunk aufgrund der vorstehenden Erwägungen der Löschungsanspruch wegen Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB zu.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. November 2013 – I ZR 153/12
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