Preismanipulation bei der eBay-Versteigerung

Auch unwirksame Gebote lassen die vorangegangenen Höchstgebote erlöschen. Ein Wiederaufleben letzterer nach Feststellung der Unwirksamkeit kommt nicht in Betracht. Hält der Anbieter unter Verstoß gegen die eBay-Bedingungen über ein weiteres Benutzerkonto am Ende der Angebotsdauer das Höchstgebot, wird der zuletzt überbotene Bieter gemäß § 162 BGB so gestellt, als sei mit dem Inhalt seines letzten Höchstgebotes ein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein Anbieter ist nach einer Preismanipulation zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der in der Differenz des Verkehrswertes zum (fiktiven) Kaufpreis des Artikels besteht.

Preismanipulation bei der eBay-Versteigerung

Bei einer Internetauktion auf der Plattform von eBay kommt der Vertrag bei fehlender Freiheit des Anbieters, den Vertrag durch einen Zuschlag zu schließen, nicht in Anwendung von § 156 Satz 1 BGB, sondern in Anwendung der §§ 145 ff. BGB durch ein Angebot und dessen Annahme zustande.

Das Einstellen einer Ware auf der Plattform von eBay ist als ein verbindliches Verkaufsangebot an denjenigen auszulegen, der bis zum Abschluss der Auktion das höchste Gebot abgibt. Mit der Freischaltung des Angebotes erklärt der Anbieter die vorweggenommene Annahme des höchsten wirksamen Gebotes zum Ende der Angebotsdauer.

Dieses Verständnis der Teilnehmer ergibt sich aufgrund von § 10 Absatz 1 Satz 1 der seinerzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Demnach gibt der Verkäufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den eingestellten Artikel ab und bestimmt dabei einen Start- bzw. Festpreis sowie eine Frist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann. Nicht gebunden ist der Anbieter nur, wenn er nach den Bestimmungen von eBay zur vorzeitigen Beendigung eines Angebots berechtigt ist, z.B. nach dem Verlust der Ware durch einen Diebstahl. Auch in einem solchen Fall sind die von eBay aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Auslegung des Angebotes heranzuziehen und die dort genannten Vorbehalte als solche anzusehen, die die Bindungswirkung ausschließen. Nach dem so zu beurteilenden Empfängerhorizont stand das Angebot des Anbieter nicht unter dem einschränkenden Vorbehalt eines Zwischenverkaufs oder der Verkaufsreue. Dies soll nach den durch die Teilnehmer akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade keinen berechtigten Grund für die vorzeitige Beendigung eines Angebotes darstellen.

Unter Beachtung dieser allgemein anerkannten Grundsätze hat der Anbieter – trotz der abweichenden Terminologie in den genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen – rechtlich die vorweggenommene Annahme des Kaufangebotes gegenüber demjenigen erklärt, der zum Ende der Angebotsdauer das Höchstgebot setzt, also das letztlich gültige Angebot abgegeben hat.

Der Anbieter dringt nicht mit seiner Auffassung durch, dass dem Bieter die Kaufabsicht gefehlt habe. Eine solche Feststellung kann nicht getroffen werden.

Ein etwa fehlender Rechtsbindungswille lässt die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht entfallen, solange der Erklärende sie nicht aus berechtigtem Grund anficht. Eine wirksame Willenserklärung liegt – selbst bei fehlendem Rechtsbindungswillen – schon dann vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.

Dies war der Fall. Der Bieter hat auf üblichem Wege Gebote abgegeben. Dabei handelt es sich jeweils um wirksame Willenserklärungen, denn der Anbieter durfte die Gebote in diesem Sinne verstehen und hat sie auch so verstanden. Im Übrigen gibt es auch keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Bieter in der Zeit, in der er seine Gebote abgegeben hat – also innerhalb der ersten acht Stunden nach Beginn der Auktion, bereits erkannt haben könnte, dass der Anbieter mit einem zweiten Benutzerkonto selbst mitbietet. Der Bieter musste deshalb damit rechnen, dass er am Ende als Meistbietender das Fahrzeug tatsächlich erwirbt.

Das letztlich maßgebliche Kaufvertragsangebot beinhaltete im hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall einen Preis von 17.000,00 €. Dies entspricht der nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung nach dem Wortlaut der Erklärung und dem objektiv erklärten Parteiwillen. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ergeben nichts anderes, sondern stützen vielmehr das gefundene Ergebnis der Auslegung.

Die Auslegung der Willenserklärung des Bieters als ein Kaufpreisangebot über 17.000,00 € entspricht dem in erster Linie heranzuziehenden Wortlaut der Erklärung und dem diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen.

Der Bieter hat in das hierfür vorgesehene Feld der Internetseite zuletzt die Zahl “17.000,00 €” eingegeben. Dieses Kaufangebot ging dem Anbieter zunächst noch nicht zu (§ 130 BGB). Vielmehr war das Maximalgebot ursprünglich nur dem Plattformbetreiber bekannt. Sein automatisches Bietsystem führt dazu, dass das letzte Gebot eines Konkurrenten um einen bestimmten Betrag erhöht wird. Das Maximalgebot von 17.000,00 € kommt daher zum Tragen, wenn ein anderer Teilnehmer einen Betrag von mindestens 16.950,00 € bietet. Dies war hier der Fall, so dass das Bietsystem der Plattform die Willenserklärung des Bieters öffentlich angezeigt hat, womit sie dem Anbieter, der den Auktionsverlauf aufmerksam verfolgt hat, im Sinne von § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB zugegangen ist.

Die vom Bieter vorgenommene Auslegung, er habe nur ein wirksames Gebot über 1, 50 Euro abgegeben, hat nicht seinem nach außen erkennbaren Willen entsprochen und widerspricht auch den anzuwendenden Grundsätzen der §§ 145 ff. BGB.

Führt die Ermittlung des Wortsinns anhand des Wortlauts nicht schon zu einem eindeutigen Ergebnis, können in einem zweiten Auslegungsschritt auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen sein, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Dabei ist auch der Wille des Erklärenden zu erforschen; er muss aber nach außen erkennbar geworden sein (§§ 133, 157 BGB). Maßgebend für die Auslegung von Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB ist der erklärte Wille, wie er für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war. Sie gilt so, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung verstehen musste.

Zwar mag es der Wille des Bieters gewesen sein, nicht mehr bezahlen zu müssen, als erforderlich war, um das letzte Gebot zu überbieten, das in rechtlich wirksamer Weise abgegeben worden ist. Der Bieter hat aber gar nicht damit gerechnet, dass die Gebote des Benutzerkontos “k…k” vom Anbieter selbst in der Absicht der Preismanipulation abgegeben wurden. Wie er in seiner persönlichen Anhörung vor dem erkennendas Oberlandesgericht angab, wurde er erst nach Abgabe seines letzten Maximalgebotes skeptisch und hat daraufhin angefangen, den Verlauf anderer Auktionen des Benutzerkontos “k…k” auf Auffälligkeiten zu untersuchen. Hat der Bieter mithin etwa um 12:33 Uhr das aktuelle Höchstgebot von 16.400,00 € wahrgenommen, musste er bei der Eingabe seiner Gebote über 16.450, 11 Euro und über 17.000,00 € einbeziehen, dass die vorherigen Gebote dem Regelfall entsprechend von Mitkonkurrenten stammten und wirksam waren. Er konnte nicht damit rechnen, mit der Eingabe der Maximalgebote das Fahrzeug für gerade einmal 1, 50 Euro erwerben zu können. Ein solcher Erklärungswert ließe sich seiner Willenserklärung nicht beimessen. Vielmehr ergibt sich aus jedem neuen Höchstgebot, dass er selbst davon ausgegangen ist, sein früheres Gebot sei unwirksam geworden.

Auch der Anbieter durfte die Erklärung des Bieters entsprechend dem Nennwert des Gebotes verstehen und hat sie auch so verstanden, denn er hat durch Abgabe weiterer Gebote auf den eigenen Artikel gerade das Zustandekommen eines Kaufvertrages zu einem von ihm als zu niedrig erachteten Kaufpreis verhindert. Zwar hat der Anbieter gewusst, dass Gebote auf eigene Artikel den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay widersprechen und er damit die anderen Teilnehmer an der Auktion täuscht. Dies führt jedoch nicht dazu, dass er die Willenserklärung des Bieters anders als ein redlicher Anbieter verstehen muss. Es gibt dem Bieter vielmehr lediglich das Recht, seine Willenserklärung wegen einer arglistigen Täuschung anzufechten oder Ersatz eines etwaigen Schadens zu verlangen.

Auch aus anderen außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumständen ergibt sich nicht, dass etwas anderes als der Wortlaut “17.000,00 €” gemeint sein könnte, insbesondere nicht aus den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zum Maximalgebot.

Dem Landgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass alle nach dem ersten Gebot platzierten Gebote unwirksam sein sollen. Es hat festgestellt, dass der Anbieter die Gebote auf seine eigenen Waren selbst abgegeben hat, was er in der persönlichen Anhörung vor dem erkennendas Oberlandesgericht auch eingeräumt hat. Das Landgericht hat diese Gebote gem. §§ 116, 117 BGB als nichtig angesehen. Das letzte wirksame Gebot sei das Maximalgebot des Bieters über 17.000,00 € gewesen, es wäre aber ohne Eingreifen des Anbieter mit 1, 50 Euro wirksam geworden, was den Kaufpreis darstelle.

Allerdings sind die Gebote des Anbieter auf seinen eigenen Artikel schon deshalb keine wirksamen Angebote im Sinne der §§ 145 ff. BGB, weil er mit sich selbst nicht kontrahieren kann. Ein Antrag zur Schließung eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB liegt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur vor, wenn es an einen anderen gerichtet ist. Mithin lag bei den Geboten des Anbieter schon tatbestandsmäßig keine Willenserklärung vor.

Nicht mehr erheblich ist daher die zwischen den Parteien ausgefochtene Frage, ob es sich bei den Geboten mit dem Benutzerkonto “k…k” um Willenserklärungen gehandelt hat, die im Sinne von § 117 BGB nur zum Schein abgegeben wurden und aus diesem Grunde nichtig sind.

Dass der Anbieter mit seinen Geboten keine wirksame Willenserklärung abgegeben hat, führt indes nicht dazu, dass sie völlig unbeachtlich wären.

Einen wesentlichen Umstand des Empfängerhorizontes stellen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers dar. Sie gelten zwar nicht unmittelbar zwischen den Parteien. Alle Marktteilnehmer haben ihnen jedoch im Vorfeld der Auktion zugestimmt und vertrauen gegenseitig darauf, dass die anderen Teilnehmer die dort niedergelegten Grundsätze beachten. Die wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion bilden eine Grundlage für die Auslegung von Willenserklärungen, die nicht aus sich heraus verständlich sind.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sehen gerade nicht vor, dass Gebote auf eigene Artikel als nichtig anzusehen seien. Zwar dürfen Mitglieder den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos manipulieren, insbesondere ist es ihnen untersagt, selbst Gebote auf ihre eingestellten Angebote abzugeben (§ 10 Absatz 6 Satz 2 eBay-AGB). Als Sanktion für den Verstoß gegen diese Bedingungen ist jedoch nicht vorgesehen, dass die Gebote unwirksam sind. In einem solchen Fall behält sich der Plattformbetreiber vielmehr vor, aus einem Katalog eine angemessene Sanktion zu verhängen (z.B. eine Verwarnung, eine Benutzungsbeschränkung oder eine Sperrung des Kontos, vgl. § 4 Absatz 1 eBay-AGB).

Die vorgenommene Auslegung entspricht den Grundsätzen, die zum dispositiven Recht entwickelt wurden.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay enthalten in Bezug auf die streitige Frage keine vom Gesetz abweichenden Regelungen. Vielmehr bestätigt § 10 Absatz 1 Satz 4 eBay-AGB, dass ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Die Bedingungen orientieren sich erkennbar an § 156 Satz 2 BGB, wonach ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen damit letztlich auf das Gesetz Bezug nehmen, können die zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsgrundsätze auf die Auslegung von Willenserklärungen bei Versteigerungen im Internet übertragen werden. Jedenfalls durch die Bezugnahme in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt dies auch dann, wenn der Kaufvertrag, wie dargelegt, nicht gemäß § 156 Satz 1 BGB, sondern gemäß §§ 145 ff. BGB geschlossen wird.

Im Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschrift ist es anerkannt, dass das Übergebot nicht rechtswirksam sein muss, weil der tatsächliche Hergang entscheidet und ein Interesse an alsbaldiger Rechtsklarheit besteht. Es genügt grundsätzlich die bloße Tatsache seiner Abgabe, um die Gebundenheit an das vorhergehende Gebot aufzuheben. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn das Übergebot offensichtlich unwirksam ist oder es sofort zurückgewiesen wird. Ob diese im Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschrift anerkannten Ausnahmen auch im Bereich von Online-Auktionen gelten, kann offen bleiben. Keine der beiden Varianten liegt vor. Das Übergebot war weder offensichtlich unwirksam, vielmehr stellte sich dies erst aufgrund der Nachforschungen des Bieters heraus, noch wurde es sofort zurückgewiesen.

Das hier zugrunde gelegte Verständnis der Willenserklärung entspricht auch dem Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Es entspricht der Interessenlage aller Anbieter und Bieter, die an den Auktionen teilnehmen und – worauf es ankommt – redliche Absichten verfolgen. Bei Internetauktionen haben alle Teilnehmer ein Interesse an einer zügig feststellbaren Rechtsklarheit:

– Nur wenn alle Teilnehmer den Verlauf der aktuellen Höchstgebote verfolgen können, ist gewährleistet, dass sich der Marktpreis im Sinne einer Auktion bildet; der Artikel soll an denjenigen verkauft werden, der bereit ist, den höchsten Preis zu bezahlen. Dies liegt im Interesse des Anbieters, der bereits im Vorfeld eine verbindliche Willenserklärung über den Verkauf zum Höchstgebot abgegeben hat und berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass sich der Kaufpreis nach diesen Grundsätzen bildet.

Der Verlauf einer eBay-Auktion wäre aber nicht mehr beherrschbar, wenn unwirksame Gebote erst nach einer gewissen Zeit, gar erst nach Ablauf des Auktionsendes als nicht abgegeben angesehen würden. Träfe diese Rechtsauffassung zu, hätte sie Auswirkungen auf alle unzähligen Onlineauktionen, selbst wenn sie nicht absichtlich manipuliert werden. Der Kaufpreis wäre nur vorläufig, weil zur Ermittlung des Höchstgebotes – und damit des Inhalts der Willenserklärungen der Bieter – stets noch festgestellt werden müsste, ob alle Zwischengebote wirksam geworden sind. Dies ist praktisch nicht durchführbar, weil jeden Tag unzählige Gebote von Bietern gesetzt werden, deren Identität auch nur bekannt wird, wenn sie das Höchstgebot abgegeben haben.

– Ferner hat der Anbieter ein unabweisbares Interesse daran, dass die aktuellen Höchstgebote transparent und zuverlässig allen potentiellen Teilnehmern der Auktion dargestellt werden. Der Anbieter möchte durch die Auktion einen möglichst hohen Preis erzielen. Dies ist nur gewährleistet, wenn der angesprochene Kundenkreis auf der Grundlage des aktuellen Höchstgebotes entscheiden kann, ob er bei der Auktion mitbieten will und welchen Preis er zu zahlen bereit ist. Würde die nachträgliche Streichung von Geboten zugelassen, wüsste niemand den aktuellen Stand des Bietverfahrens, weil vorangegangene Gebote aus vielfältigen Gründen unwirksam sein könnten (z.B. bei der Abgabe durch Minderjährige, bei Mängeln der Vertretungsmacht im Falle der Nutzung eines fremden Benutzerkontos oder bei einer irrtümlichen Abgabe). Werden unwirksame Gebote nicht sofort zurückgewiesen, ist für potentielle Teilnehmer folglich nicht feststellbar, ob ihr gesetztes Limit bereits erreicht ist. Die nachträgliche Streichung von Geboten verfälscht mithin den Gebotsverlauf, weil sich potentielle Interessenten von aktuellen Geboten abhalten lassen könnten, auf den Artikel mitzubieten. Die Ergebnisse einer Auktion, für die das Überbieten eines Konkurrenten wesenstypisch ist, würden vom Zufall abhängen, wenn die dargelegten Grundsätze des § 156 Satz 2 BGB im Rahmen der zur Auslegung von Willenserklärung heranzuziehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anzuwenden wären. Die Bindung des redlichen Anbieters an das auf diese Weise reduzierte Höchstgebot wäre auch unangemessen, da er die Abgabe unwirksamer Gebote nicht verhindern kann.

– Hinzu kommt, dass der Anbieter einem möglichen Missbrauch schutzlos ausgeliefert wäre. Setzt ein unredlicher Bieter in einem frühen Stadium ein Gebot, das dem Verkehrswert des angebotenen Artikels entspricht und deutlich über dem Gebot anderer Bieter liegt und anschließend über ein weiteres Benutzerkonto ein leicht erhöhtes Maximalgebot, so verhindert er damit in der Praxis weitere Gebote anderer Interessenten. Er könnte dann unter Behauptung eines Anfechtungsgrundes (§ 10 Absatz 7 eBay-AGB) kurz vor Schluss der Auktion sein letztes Gebot streichen lassen, womit sein erstes Maximalgebot nur in Höhe des erforderlichen Höchstgebots weit unter dem Verkehrswert zum Tragen kommt. Im Beispiel des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs hätte etwa ein Trickbetrüger bereits bei einem Startpreis von 1,00 € ein Gebot von 17.000,00 € setzen können. Mit einem weiteren Benutzerkonto hätte er 17.050,00 € gesetzt. Damit wäre dieses über dem Marktpreis liegende Höchstgebot erschienen und hätte andere potentielle Interessenten vom Mitbieten faktisch abgehalten. Kurz vor Schluss hätte er das Gebot von 17.050,00 € gestrichen, wodurch sein erstes Maximalgebot nur in Höhe des erforderlichen Höchstgebots, u.U. nur in Höhe des Startpreises von 1,00 €, als Angebot wirksam geworden wäre.

– Die Rechtsklarheit des § 156 Satz 2 BGB und der entsprechenden Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay liegt zudem auch im Interesse des Bieters. Auch er will im Allgemeinen zügig einschätzen können, ob er selbst noch an sein Gebot gebunden ist.

Dem Vertragsschluss zu einem Kaufpreis von 17.000,00 € steht nicht entgegen, dass am Ende der Angebotsdauer der Anbieter das Höchstgebot abgegeben hatte.

Allerdings hat der Bieter nicht die notwendige Bedingung zum Erwerb des Fahrzeugs erfüllt, unter der der Anbieter das Kaufangebot antizipiert angenommen hat. Das Gebot des Bieters über 17.000,00 € kam nicht zum Tragen, weil der Anbieter ein solches schon zuvor mit einem weiteren Benutzerkonto gesetzt hatte, um offenbar den Preis in die Höhe zu treiben. Höchstbietender war der Bieter noch um 12.33 Uhr mit einem Gebot von 16.450, 11 Euro. Zehn Minuten später hat der Anbieter das Gebot über 17.000,00 € platziert und damit vereitelt, dass die Bedingung – ein Höchstgebot des Bieters zum Ablauf der Auktion – eintritt und auf diese Weise ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande kommt.

Gemäß § 162 Absatz 1 BGB ist der Bieter jedoch so zu stellen, als sei ein Vertrag mit dem Anbieter zustande gekommen. Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt nach dieser Bestimmung die Bedingung als eingetreten.

Das verbindliche Verkaufsangebot des Anbieter stand unter der Bedingung, dass der Kaufvertrag mit demjenigen zustande kommen soll, der bei Ablauf der Auktion das Höchstgebot abgegeben hat. Den Eintritt dieser Bedingung hat der Anbieter vereitelt, indem er den Bieter – wenn auch nicht mit einer wirksamen Willenserklärung – überboten hat und damit dennoch dessen Gebot zum Erlöschen brachte (§ 10 Absatz 1 Satz 4 eBay-AGB).

Dieses Verhalten war auch treuwidrig. Wann die Beeinflussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, lässt sich allerdings nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte. Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen.

Im vorliegenden Fall ist es dem Anbieter gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 der eBay-Bedingungen untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben. Die bietenden Kaufinteressenten erwarten daher vom Anbieter, dass er die Preise nicht auf diese Weise künstlich in die Höhe treibt. Dem Anbieter ist es nur zu Beginn gestattet, einen Mindestpreis festzusetzen. Im Übrigen soll er auf den Verlauf der Auktion keinen Einfluss mehr nehmen. Ihm ist es auch nicht gestattet, die Auktion vorzeitig zu beenden.

Der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Anbieter und der eingetretenen Sachlage ist durch die Gebotsübersicht belegt.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob andere Bieter ohne das Eingreifen des Anbieter noch vor diesem ein Maximalgebot von 17.000,00 € abgegeben hätten, mit dem der Bieter überboten worden wäre. Der Bieter muss zur Anwendung des § 162 Absatz 1 BGB weder darlegen noch beweisen, dass keine andere Ursache denkbarerweise zu demselben Ergebnis des Nichtzustandekommens des Vertrages geführt hätte. Es ist lediglich erforderlich, dass der Handelnde eine Ursache gesetzt hat, die geeignet war, den bestimmten Erfolg – hier also das Nichtzustandekommen des Vertrages – herbeizuführen und die Ursache ihn tatsächlich herbeigeführt hat. Nicht erheblich ist, ob auch noch andere Ursachen zu demselben Erfolg mitgewirkt haben oder nach Lage der Sache hätten mitwirken können.

Aus der Anwendung des § 162 Absatz 1 BGB ergibt sich indes nicht, dass ein Kaufvertrag zu dem vom Bieter angenommenen Kaufpreis von 1, 50 Euro zustande gekommen ist.

Dies folgt schon daraus, dass entsprechend der Gebotsübersicht der Anlage K 1 der unbekannte Bieter “h***8” ein Maximalgebot von 499,00 € abgegeben hat. Dies ergibt sich daraus, dass das Gebot des Anbieter von 09:06 Uhr mit 500,00 € erscheint.

Die Anwendung des § 162 Absatz 1 BGB führt nicht dazu, dass ein anderer Kaufpreis als 17.000,00 € zugrunde zu legen ist. Der Kaufvertrag wäre, wenn überhaupt, nur mit diesem Inhalt zustande gekommen. Dass der Anbieter diesen Preis manipuliert hat, ist mit den Mitteln des Schadensrechts auszugleichen.

Die Unwirksamkeit der Gebote des Anbieter hat, wie dargelegt, keinen Einfluss auf die Feststellung des Höchstgebotes des Bieters. Seine vorangegangenen Gebote sind nach dem oben Ausgeführten erloschen und durch sein letztes Höchstgebot gegenstandslos geworden.

Eine Korrektur der Bedingungsvereitelung kommt nur auf die Weise in Betracht, dass ein Vertragsschluss zum Preis von 17.000,00 € angenommen wird. § 162 Absatz 1 BGB stellt eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Es ist sachgerecht, im konkreten Fall den Vertrag einzig zu einem Kaufpreis von 17.000,00 € als wirksam anzusehen, weil dies den Bedingungen entspricht, zu dem der Bieter zum Abschluss bereit war. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebietet es – ungeachtet bestehender Schadensersatzansprüche – auch nicht, dass sich der Bieter von seiner Willenserklärung lösen kann, um den Abschluss des Vertrages zu einem niedrigeren Preis zu fordern.

Der begehrte Schadensersatzanspruch nach erklärtem Rücktritt gem. §§ 433, 281 Absatz 1, 2 BGB kommt schon deshalb nicht zum Tragen, weil das Fahrzeug einen Marktwert von 16.500,00 € hatte. Der vereinbarte Kaufpreis von 17.000,00 € lag darüber, so dass dem Bieter aus der Nichterfüllung kein Schaden erwachsen ist.

Dem Bieter steht in Ermangelung eines feststellbaren Schadens auch kein Schadensersatz gem. § 241 Absatz 2, § 311 Absatz 2 Nr. 2 i.V.m. § 280 BGB (culpa in contrahendo) zu.

Allerdings hat der Anbieter eine vorvertragliche Pflicht verletzt, indem er die Gebote des Bieters treuwidrig überboten hat und auf diese Weise vereitelte, dass ein Kaufvertrag über einen niedrigeren Betrag zwischen den Parteien zustande kommt.

Zwischen den Parteien wurde über die Handelsplattform von eBay ein Vertragsschluss angebahnt, indem der Bieter auf das vom Anbieter angebotene Fahrzeug geboten hat. Ab diesem Zeitpunkt sind die Parteien verpflichtet, nach den genannten Vorschriften Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen (§ 241 Absatz 2, § 311 Absatz 2 Nr. 2 BGB).

Das schädigende, treuwidrige Verhalten des Anbieter lag darin, dass er die vorangegangenen niedrigeren Gebote des Bieters mit seinen unzulässigen und unwirksamen Geboten zum Erlöschen brachte und so verhinderte, dass ein Kaufvertrag mit dem Bieter zu einem günstigeren Preis zustande gekommen ist.

Eine Haftung aus culpa in contrahendo ist auch dann begründet, wenn ohne das schädigende Verhalten mit demselben Vertragspartner ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre.

Der Anbieter hat auf die Willenserklärung des Bieters eingewirkt, indem er selbst den Preis in diese Höhe getrieben hat mit der Folge, dass das letzte Maximalgebot des Bieters unter Berücksichtigung des § 162 BGB zum Tragen kam. Dies stellt eine unzulässige Einwirkung auf die Willensbildung des Bieters dar. Der Bieter hat in Unkenntnis der Preismanipulation seinen Willen gebildet, 17.000,00 € zu bieten.

Dies unterscheidet die Situation von einem offenen Verkaufsgespräch, in dem der Verkäufer von vornherein diesen Verkaufspreis fordern darf; der Irrtum über den tatsächlichen Marktwert ist dann unbeachtlich und fällt in die Risikosphäre derjenigen Partei, zu deren Ungunsten der Kaufpreis abweicht. Daher trifft den Verkäufer grundsätzlich auch keine Aufklärungspflicht bezüglich des Verhältnisses des geforderten Preises zum allgemeinen Preisniveau.

Der vorliegende Fall ist anders zu beurteilen: Nach den allgemein akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist es den Verkäufern verboten, auf ihre eigenen Artikel zu bieten. Anders als in einem offenen Verkaufsgespräch darf der Bieter daher die Erwartung haben, dass die konkurrierenden Gebote auf einer tatsächlichen Nachfrage beruhen, der Gebotsverlauf mithin den tatsächlichen Marktverhältnissen entspricht. Dieses Vertrauen wird bewusst enttäuscht, wenn der Verkäufer einen nicht vorhandenen Marktpreis vorspiegelt, indem er selbst Gebote setzt.

Der Bieter hat einen Anspruch, so gestellt zu werden, als sei der Vertrag zu einem niedrigeren Kaufpreis vereinbart worden.

Bei einer Haftung aus culpa in contrahendo ist der Geschädigte so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Grundsätzlich ist dem Geschädigten nur der Vertrauensschaden zu ersetzen; er ist also so zu stellen, als sei die Pflichtverletzung nicht erfolgt. Ein Anspruch, so gestellt zu werden, als sei ein günstigerer Vertrag geschlossen worden, besteht im Allgemeinen nicht. Dies beruht auf der Erwägung, dass regelmäßig nicht festgestellt werden kann, ob der andere Teil auf die ihm ungünstigeren Bedingungen eingegangen wäre. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände zuverlässig festgestellt werden kann, dass der Vertrag ohne die Täuschung unter denselben Vertragspartnern zu anderen, für den Getäuschten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre. In solchen Fällen wäre es nicht gerechtfertigt, dem Geschädigten einen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse des wegen der Täuschung nicht zustande gekommenen Vertrages zu versagen.

So liegt es hier. Der Anbieter hatte eine antizipierte Annahme erklärt, das Fahrzeug an denjenigen zu verkaufen, der am Ende der Angebotszeit das höchste Gebot abgegeben hat. Mangels Vorliegens ausreichender Gründe war er auch nicht berechtigt, seine Angebotsannahme zurückzuziehen.

Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Bieter durch die vorvertragliche Pflichtverletzung des Anbieter einen Schaden erlitten hat.

Für die Feststellung der Schadenshöhe ist die Frage maßgebend, welchen Preisvorteil der Bieter gehabt hätte, wenn der Kaufvertrag ohne Manipulation des Anbieter abgeschlossen und durchgeführt worden wäre, mit anderen Worten, wie groß sein Gewinn gewesen wäre, der in der Differenz zwischen dem hypothetischen Kaufpreis und dem Verkehrswert des Wagens besteht.

Dabei ist vom Beweismaßstab des § 287 ZPO auszugehen. Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden und wie hoch dieser ist, so entscheidet nach dieser Bestimmung das Gericht hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

Gegen die Anwendung von § 287 ZPO lässt sich nicht einwenden, dass nicht sicher gesagt werden kann, ob der Bieter das Fahrzeug ohne die Preismanipulation des Anbieter überhaupt erworben hätte. Zwar unterliegt der Nachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität) den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, während der Tatrichter nur bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden (der haftungsausfüllenden Kausalität) nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt ist.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht mehr um die Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen wäre. Nach dem oben Ausgeführten wäre der Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande gekommen, weil der Anbieter bereits die entsprechende Annahmeerklärung abgegeben hatte. Es geht somit nur um die Frage, welchen Betrag der Bieter bei regulärem Verlauf der Auktion hätte bieten müssen, um Höchstbietender zu sein. Dies gehört zur Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und somit gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO. Da der Vertrag nicht durchgeführt wurde, liegt der Schaden in der Differenz zwischen diesem Höchstpreis und dem tatsächlichen Marktwert.

Der tatsächliche Marktwert des Fahrzeugs ist auf 16.500,00 € zu schätzen.

Das Landgericht hat einen Verkehrswert von “mindestens 16.501, 50 Euro” festgestellt und ist damit den Angaben des Bieters gefolgt. Für einen höheren Wert gibt es keine zureichenden Anhaltspunkte. Der Anbieter hat die Feststellungen des Landgerichts in der Berufungsbegründung nicht angegriffen, gleichwohl im weiteren Verlauf angegeben, das Fahrzeug zu einem Preis von 13.320,00 € veräußert zu haben . Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass der Anbieter während der eBay-Auktion mit einem Gebot von 16.400,00 € nicht zufrieden war. Dafür, dass das Fahrzeug wesentlich mehr als 16.500,00 € wert war, gibt es keine zureichenden Anhaltspunkte. Die vorgelegte Fahrzeugbewertung nach eurotax Schwacke beläuft sich zwar auf 16.800,00 €, erfolgte jedoch ohne technische Prüfung und hat deshalb nur eine eingeschränkte Aussagekraft.

Der Bieter hätte das Fahrzeug ohne die Manipulation des Anbieter nicht zu einem günstigeren Kaufpreis als 16.500,00 € erwerben können, jedenfalls kann das Gegenteil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit oder gar mit Sicherheit festgestellt werden, was zu Lasten des beweispflichtigen Bieters geht.

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Anbieter dasselbe Fahrzeug während der bis zum 30.06.2013 laufenden Auktion erneut zum Verkauf eingestellt hat. Dabei bot ein unbekannter Dritter mit dem Benutzerkonto “1***1” am 25.06.2013 einen Betrag von 16.500,00 €. Diese Auktion führte wiederum nicht zu einem Kaufvertrag, weil der Anbieter abermals ein Übergebot unter dem Benutzerkonto “k…k” abgegeben hat.

Es ist zwar nicht sicher, aber doch naheliegend, dass der Bieter “1***1” auch bei der Auktion, an der der Bieter teilgenommen hat, in entsprechender Höhe mitgeboten hätte. Dies ergibt sich daraus, dass die zweite Auktion zeitgleich auf derselben Plattform unter derselben Beschreibung durchgeführt wurde. Es liegt nahe, dass der Bieter “1***1* auch die hier streitgegenständliche Auktion gefunden hat und sie das gleiche Interesse geweckt hätte, wenn der Gebotsverlauf niedriger gewesen wäre. Der fremde Bieter hätte sein Gebot über 16.500,00 € dann in der hier streitgegenständlichen Auktion gesetzt.

Der Bieter hätte mithin ein höheres Gebot abgeben müssen, als es dem Verkehrswert entsprochen hätte, um das Fahrzeug zu erwerben. Bei Abgabe eines Maximalgebotes hätte das Bietsystem einen Betrag von 16.550,00 € gesetzt und damit mehr als den Verkehrswert. Dem Bieter ist mithin kein Schaden entstanden.

Auch deliktische Ansprüche des Bieters kommen nicht in Betracht. Zwar kann die Preismanipulation des Anbieter als betrügerische Handlung (§ 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 263 Absatz 1 StGB) oder als vorsätzlich sittenwidrige Schädigungshandlung (§ 826 BGB) angesehen werden. Allerdings liegt aus den gleichen Gründen wie bei den oben erörterten Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss kein Schaden vor.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14. April 2015 – 12 U 153/14