Sexfotos vom Ex-Partner

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat.

Sexfotos vom Ex-Partner

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten die Parteien hatten eine – für die Frau außereheliche – intime Liebesbeziehung. Der Mann, der von Beruf Fotograf ist, erstellte während dieser Zeit zahlreiche Bild- und Filmaufnahmen von der Frau, auf denen diese unbekleidet und teilweise bekleidet sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Mann zu sehen ist. Teilweise hat die Frau intime Fotos von sich selbst erstellt und dem Mann in digitalisierter Form überlassen. Ferner besitzt der Mann Aufnahmen von ihr, die sie bei alltäglichen Handlungen ohne intimen Bezug zeigen. Die Beziehung ist mittlerweile beendet, die Parteien sind zerstritten.

Der Mann ist – auf sein Anerkenntnis hin – rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, die Frau zeigende Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen ohne deren Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen.

Dem weiteren Antrag der Frau, ihn zur Löschung aller in seinem Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Frau zeigenden Lichtbildern und Filmaufnahmen zu verurteilen, hat das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Koblenz teilweise stattgegeben. Es hat den Mann verurteilt, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Frau zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, auf denen diese

  • in unbekleidetem Zustand,
  • in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Frau (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,
  • lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet,
  • vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr,

abgebildet ist, vollständig zu löschen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen. Die Revison, mit der die Frau ihr weitergehendes Löschungsbegehren weiter verfolgt, hat der Bundesgerichtshof jetzt zurückgewiesen:

Der Bundesgerichtshof verneint zunächst Löschungsansprüche nach § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG, § 37 Abs. 1 KUG und § 98 Abs. 1 UrhG.

Sodann bestätigt der Bundesgerichtshof, dass der Frau hinsichtlich der Aufnahmen mit Intimbezug Löschungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zustehen.

Im Streitfall sind bei der Frau aus dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihr Recht auf Bildnisschutz und – mit diesem verknüpft – ihre absolut geschützte Intimsphäre berührt. Denn die fraglichen Aufnahmen zeigen sie in intimsten Situationen.

Über die bloße Berührung des Schutzbereichs hinaus liegt ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau – in seiner bildnis- und Intimsphäre schützenden Funktion – darin, dass der Mann die Verfügungsmacht über die vorbeschriebenen, die Frau zeigenden Aufnahmen gegen deren Willen weiterhin ausübt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, dessen Reichweite nicht absolut feststeht. Diese muss vielmehr durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Der Bereich der Intimsphäre genießt überragend bedeutenden Schutz. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich.

Von der gesetzlichen Regelung des Rechts am eigenen Bild in §§ 22 ff. KUG, die eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wird das bloße Innehaben und Betrachten von Bildaufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten wie im Streitfall nicht erfasst. Aus dieser Regelung wird abgeleitet, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gibt Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 1 Abs. 1 GG kein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder nicht beherrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden.

Diesem Schutzbedürfnis Rechnung tragend zielt der Bildnisschutz der §§ 22 ff. KUG auf das Verbreiten und die öffentliche Zurschaustellung des hergestellten Bildes ab. Er stellt aber nur eine teilweise Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und schließt einen weitergehenden Bildnisschutz nicht aus. Durch die Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht nicht verwehrt. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein Löschungsanspruch in Betracht kommt, wenn bereits durch die Anfertigung von Fotos das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzt wurde, der Besitz an den Fotos Folge dieser Verletzung ist und der hierdurch hervorgerufene Störungszustand aufrechterhalten wird. Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und Art. 2 GG zugunsten des freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses – nicht nur in der Öffentlichkeit sondern auch sonst – berechtigt ist.

Danach kann unter besonderen Umständen schon das Innehaben der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dritten gegen den Willen des Abgebildeten, sei es nur durch Behalten und Betrachten, dessen Persönlichkeitsrecht verletzen.

Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre des Einzelnen auch Aspekte des Geschlechtslebens und das Interesse, diese nicht offenbaren zu müssen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre umfasst Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als “privat” eingestuft werden, insbesondere weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es gerade auch im Bereich der Sexualität der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wäre die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt. Mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützt ist das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird.

Wie bereits dargelegt gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an. Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.

Die Funktionsherrschaft des Mannes über die intimen Aufnahmen gegen den Willen der Frau ist dem vorbeschriebenen Kernbereich zuzuordnen. Wer nämlich – wie hier – Bildaufnahmen oder Fotographien, die einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, selbst wenn eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt ist. Diese Macht ist umso größer, als Aufnahmen eine vollständige Entblößung des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird. So liegt es im Streitfall. Die Frau erfährt durch die gegen ihren Willen fortbestehende Verfügungsmacht des Mannes über die Aufnahmen, die die Öffnung ihrer Intimsphäre sichtbar festschreiben, ein Ausgeliefertsein und eine Fremdbestimmung, durch die sie im unantastbaren Kernbereich ihres Persönlichkeitsrechts verletzt wird.

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Denn niemand kann sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. So liegt der Streitfall jedoch nicht.

Zwar hat die Frau nicht der Öffentlichkeit, aber dem Mann Einblick in ihre Intimsphäre gewährt und ihm die Aufnahmen zum Teil selbst überlassen, im Übrigen gestattet. Diese Einwilligung war aber begrenzt auf die Dauer ihrer Beziehung zu dem Mann. Das ergibt sich aus der – rechtlich nicht zu beanstandenden – Auslegung der von der Frau konkludent erklärten Gestattung durch das Oberlandesgerichtt.

Maßstab für die Frage nach der Wirksamkeit und dem Umfang einer solchen Einwilligung können die für die Einwilligung nach § 22 KUG entwickelten Grundsätze sein. Die Einwilligung kann danach grundsätzlich im privaten Bereich konkludent und auch formlos, beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden, die Beschränkung kann etwa in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf einen bestimmten Zweck oder für bestimmte Medien erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Reichweite der Einwilligung durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. zu § 22 Satz 1 KUG BGH, Urteile vom 28.09.2004 – VI ZR 305/03, VersR 2005, 83; vom 14.11.1995 – VI ZR 410/94, VersR 1996, 204, 205; vom 14.10.1986 – VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231; vom 06.02.1979 – VI ZR 46/77, NJW 1979, 2203). Das Revisionsgericht kann diese Auslegung nur darauf überprüfen, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat.

Das Oberlandesgerichtt Düsseldorf hat festgestellt, dass die Bilder im privaten Bereich und nur im Rahmen dieser Liebesbeziehung ohne vertragliche Vereinbarungen und unentgeltlich entstanden sind, nur zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt wurden und nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt waren. Es hat weiter festgestellt, dass die Einwilligung in die Nutzung zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt war. Fehler hinsichtlich des hier der Auslegung der konkludenten Willenserklärung zugrunde zulegenden Tatsachenstoffs zeigt die Revision nicht auf. Von Amts wegen zu prüfende Rechtsfehler der Auslegung sind nicht ersichtlich.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau etwa zurückdrängende grundrechtlich geschützte Positionen des Mannes sind schon im Ansatz nicht gegeben.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichtts ist der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Mannes (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht berührt. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

Das ideelle Interesse des Mannes, die Bilder zur Pflege der Erinnerung an die gemeinsame Beziehung behalten zu dürfen, kann eine schutzwürdige Rechtsposition schon deshalb nicht begründen, weil ihm der Gewahrsam an den Bildern von vornherein nur für die Dauer der Beziehung gestattet war. Aus entsprechenden Gründen ist dem Mann auch die Berufung auf Art. 14 GG und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) versagt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14