Beschränkt sich der Betreiber einer Internetseite (hier: Preissuchmaschine) nicht darauf, Anfragen von Nutzern seiner Internetseite mit Hilfe einer internen Suchmaschine bestimmten (eigenen oder fremden) Angeboten zuzuordnen, sondern hält er nach Abschluss dieser Suche diese Inhalte weiterhin bereit, so dass externe Suchmaschinen (hier: Google) auch nach Abschluss der Suche des Nutzers mit der internen Suchmaschine dieser Internetseite auf diese Daten zugreifen können, sind ihm Markenverletzungen durch auf diese Weise verursachte Treffer in der Trefferliste der externen Suchmaschine zuzurechnen.

Das Speichern der Suchanfrage mit der entsprechenden Trefferliste durch die Betreiber der Preissuchmaschine ist eine grundsätzlich erlaubte Tätigkeit und zielt nicht auf eine Rechtsverletzung ab. Der Betreiber der Internetseite haftet in diesen Fällen nicht als Täter sondern nur als Störer, wenn er Prüfpflichten verletzt, die in diesen Fällen erst entstehen, wenn der Betreiber der Internetseite auf die Markenverletzung hingewiesen wird.
Ein Unterlassungsanspruch setzt eine rechtsverletzende Nutzung der der Klägerin zustehenden Marke im Sinne des Art. 9 Abs. 1 b), Abs.2 GMV voraus.
Eine markenmäßige Verwendung ist gegeben, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
Für den Fall, dass ein fremdes Kennzeichen im Quelltext als Metatag enthalten ist, mit Hilfe dieses Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine beeinflusst wird und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird, wird das fremde Kennzeichen zur Kennzeichnung von Dienstleistungen bzw. Waren des Erstellers des Quelltextes und damit zur Unterscheidung der von diesem angebotenen Dienstleistungen von anderen Unternehmen verwendet. Ob das fremde Zeichen für den Nutzer wahrnehmbar ist, ist nicht entscheidend.
Die Nutzung einer Wortmarke kann – unabhängig von der Frage, auf welche Weise das Auswahlverfahren der Suchmaschine beeinflusst worden ist – aber auch schon dann vorliegen, wenn von dem angesprochenen Verkehrsteilnehmer, also dem Internetbenutzer, der die Suchworte eingegeben hat, der Eintrag (Überschrift und Text) als Hinweis auf Produkte aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird. Die Haftung des Betreibers einer Internetseite scheidet jedoch dann aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt.
Dabei genügt derjenige, der einen Dritten wegen der Verwendung seiner Marken in der Trefferliste einer Suchmaschine als Markenverletzer in Anspruch nimmt, im Regelfall der ihm obliegenden Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung des in Rede stehenden Begriffs durch den in Anspruch Genommenen, wenn sich diese aus dem Zusammenhang des in der Trefferliste erscheinenden Textes ergibt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die einzelnen Angaben in der entsprechenden Rubrik der Trefferliste jedenfalls von der darunter angegebenen Internetadresse stammen, sei es, dass sie im sichtbaren oder nichtsichtbaren Text, sei es, dass sie im Quelltext oder in einem sonstigen Bestandteil des entsprechenden HTML-Dokuments dieser Internetseite enthalten sind. Wer einen Unterlassungsanspruch verfolgt, genügt bei einer derartigen Fallgestaltung seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung daher, wenn er substanziiert vorträgt, dass der betreffende Eintrag in der Trefferliste auf einer deren Inhaber zurechenbaren Gestaltung der betreffenden Internetseite beruht.
Macht der als Verletzer in Anspruch Genommene demgegenüber geltend, im sichtbaren und unsichtbaren Text, im Quelltext und auch in sonstigen, für die Auswahl durch Suchmaschinen bedeutsamen Zusammenhängen werde der in Rede stehende Begriff von ihm nur in einer beschreibenden Bedeutung verwendet, so obliegt ihm hinsichtlich dieser Umstände eine sekundäre Darlegungslast, denn sie gehören zu seinem Wahrnehmungsbereich, während sich der Unterlassungskläger Kenntnisse über die Gestaltung der Internetseite des Dritten, insbesondere über deren nichtsichtbaren Teile sowie über die zwischen dem Dritten und dem betreffenden Suchmaschinenbetreiber im Hinblick auf mögliche Auswahlkriterien ggfls. getroffenen Vereinbarungen gar nicht oder nur mit Schwierigkeiten verschaffen kann.
Angesichts dieser Grundsätze ist vorliegend von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen.
Unstreitig ist, dass der Quelltext der Internetseite der Preissuchmaschine, die bei Eingabe von “Poster Lounge” als Google-Suchergebnis erscheint, mehrfach – u.a. auch als Metatag – die Begriffe “poster lounge” aufweist. Diese Begriffe haben auch Einfluss auf das Google-Suchergebnis. Nach dem Vortrag der Preissuchmaschine führen sie dazu, dass die Seite der Preissuchmaschine als Suchergebnis bei Google erscheint, wenn bei Google das streitgegenständliche Begriffspaar eingegeben wird. Ob der Zugriff von Google erfolgt, weil sich die Begriffe als Meta-Element oder Title-Element oder nur sonst im Quelltext befinden, ist insoweit unerheblich, denn jedenfalls wird durch die Gestaltung der Internetseite der Preissuchmaschine das Ergebnis des Auswahlverfahrens bei Google beeinflusst.
Werden bei der Suchmaschine Google die Begriffe “poster lounge” mit Anführungszeichen und Leerzeichen zwischen den beiden Worten eingegeben, sucht Google die Begriffe regelmäßig genau in dieser Reihenfolge und ignoriert Seiten, auf denen die Begriffe nur einzeln – sei es auch nur durch einen Buchstaben – getrennt vorkommen. Dies bestätigen die sonstigen von der Klägerin mit der Anlage K 10 vorgelegten Suchergebnisse. Alle Einträge in der Trefferliste enthalten die Begriffe “Poster” und “Lounge” in dieser Reihenfolge (z.B. POSTERLOUNGE; Poster – lounge; Poster Lounge; Poster, Lounge; Poster /Lounge) und sind nur durch Leerzeichen oder sonstige Zeichen getrennt.
Aufgrund von Suchanfragen von Nutzern der Suchmaschine der Internetseite der Preissuchmaschine, die die Beklagte speichert, befinden sich auf der Internetseite der Preissuchmaschine, insbesondere auch im Quelltext die Begriffe “Poster” “lounge”. Deshalb findet die Suchmaschine Google, wenn sie die Begriffe “poster lounge” genau in dieser Reihenfolge sucht, die Seite der Preissuchmaschine, obwohl auf den Internetseiten der Anbieter, die auf die Seite der Preissuchmaschine verlinkt sind, die Begriffe an verschiedenen Stellen vorhanden sind, so dass sie von Google nicht gefunden worden wären. Die Beklagte beeinflusst also das Google-Suchergebnis entscheidend, denn die Seite der Beklagte mit dem Link auf die Seiten der Anbieter würde ohne die Speicherung der Seite, die das Ergebnis der internen Suchanfrage wiedergibt, nicht gefunden.
Durch diese Gestaltung wird der Nutzer, der die Suchworte “Poster Lounge” bei Google eingibt, auch gezielt auf die Seite der Preissuchmaschine gelenkt. Die Eingabe von “poster lounge” führt in der Trefferliste zu dem Suchergebnis, das im Titel lautet: “poster lounge -> Produktsuche & Preisvergleich bei Pr….de”.
Der Begriff “poster lounge” in der Trefferüberschrift bei Google “poster lounge -> Produktsuche & Preisvergleich bei Pr….de” im Zusammenhang mit dem darunter angezeigten Text wird vom Verkehr auch nicht nur als beschreibende Angabe, sondern als Herkunftshinweis aufgefasst.
Entscheidend ist der durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame Durchschnittsnutzer der Suchmaschine. Dieser sieht in der Überschrift die beiden Begriffe, aus denen sich der Markenname der Klägerin zusammensetzt, und wird über den Pfeil direkt an die Internetseite der Preissuchmaschine verwiesen. Die Kombination der Begriffe wirkt in dieser Form nicht rein beschreibend, sondern als Herkunftshinweis. Gibt der Nutzer die Kombination “Poster Lounge” in die Suchmaschine ein, so sucht er nicht nur Einträge, in denen “Poster” und “Lounge” irgendwo kommen, sondern gezielt diejenigen Einträge mit genau der den streitgegenständlichen Marken entsprechenden Kombination, denn Google sucht bei einer Eingabe mit Anführungszeichen grundsätzlich nur die Begriffe in dieser Reihenfolge und zeigt entsprechende Treffer an. Dies reicht für eine Markenverletzung aus. Eine Eingabe und Wiedergabe exakt der geschützten Buchstabenfolge ohne Leerzeichen ist nicht erforderlich.
Ein Herkunftsnachweis ist nicht deshalb zu verneinen, weil für den Google-Nutzer ohne weiteres erkennbar ist, dass der Link – anders als in der Partnerprogramm, Entscheidung des Bundesgerichtshofs – zu einer Preissuchmaschine führt. Ohne weiteren Hinweis darf der Nutzer davon ausgehen, dass er über Pr….de jedenfalls auch zu Waren der Marke Posterlounge und damit der Klägerin gelangt. Dies reicht für einen Herkunftshinweis aus.
Es besteht ferner Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1b GMV. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichnung hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.
Eine Verwechslungsgefahr hat das Landgericht zutreffend bejaht. Es besteht eine hohe Zeichenähnlichkeit bzw. Zeichenidentität. Die von der Preissuchmaschine in ihrem Quelltext verwendete Begriffskombination unterscheidet sich von der Klagemarke (Wortmarke) nur dadurch, dass die Marke aus einem Wort besteht und die Beklagte das Zeichen mit einem Leerzeichen zwischen “poster” und “lounge” verwendet hat. Dies führt schriftbildlich zu einer hochgradigen Ähnlichkeit. In klanglicher Hinsicht besteht Zeichenidentität. Weiterhin besteht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zwischen den Waren und Dienstleistungen, für die die Klagemarke Schutz genießt, und der Dienstleistung “Preisvergleich” der Preissuchmaschine sowie den auf über ihre Internetseite angebotenen Kunstdrucken und Postern Waren- und Dienstleistungsidentität, jedenfalls zumindest hochgradige Ähnlichkeit. Auch wenn die Beklagte nicht selbst Poster veräußert, so betreibt sie doch eine Internetplattform, über die u. a. Kunstdrucke und Poster angeboten werden und Werbung entsprechender Anbieter geschaltet ist, so dass sie potentielle Käufer an ihre Kunden vermittelt, also eine im Zusammenhang mit dem Schutz der Marke hängende Dienstleistung erbringt.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 2. April 2014 – 2 U 8/12








