Ausländische Schutzrechte und der Anspruch auf Domainlöschung

Für die Frage, ob ein vom Namensträger auf Löschung in Anspruch genommener Domaininhaber selbst über ein entsprechendes Namens- oder Kennzeichnungsrecht verfügt und somit gegenüber dem Namensträger als Gleichnamiger zu behandeln ist, können grundsätzlich auch im Ausland bestehende Namens- und Kennzeichnungsrechte herangezogen werden. Bei einem Domainnamen, der mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain wie „.de“ gebildet ist, gilt dies aber nur, wenn der Domaininhaber für die Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.

Ausländische Schutzrechte und der Anspruch auf Domainlöschung

Aus der – hier: in der Registrierung des Domainnamens „dlg.de“ liegenden – Verletzung ihres Rechts an dem im Vereinsregister für sie eingetragenen Namen – hier: „DLG“ – entsteht aus § 12 Satz 1 BGB gegenüber der Domaininhaberin ein Löschungsanspruch. Dieser Anspruch wird insbesondere nicht durch die Bestimmungen der §§ 5, 15 MarkenG verdrängt.

Dem kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im konkreten Fall nicht entgegen gehalten werden, dass der Domaininhaberin – einer frisch gegründeten US-amerikanischen DLG Corp. – ebenfalls ein Recht an der Bezeichnung „DLG“ zustünde und zwischen ihr und der Klägerin daher die Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen gelte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann schon darin, dass ein Nichtberechtigter den unterscheidungskräftigen Namen eines Dritten als Domainnamen registrieren lässt, eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegen. Die hierfür erforderliche Beeinträchtigung eines besonders schutzwürdigen Interesses des Namensträgers liegt im Allgemeinen darin, dass sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert wird; denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein. Dagegen steht der Domainname im Verhältnis zwischen Gleichnamigen demjenigen zu, der ihn als Erster für sich hat registrieren lassen.

Der Domaininhaberin steht kein deutsches Kennzeichenrecht an der Bezeichnung „DLG“ zu. Für die Benutzung der Bezeichnung „DLG“ als Unternehmenskennzeichen im inländischen geschäftlichen Verkehr ist nichts dargetan.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Artikeln X und XXV des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags vom 29.10.1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Allerdings gelten Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 des Vertrages als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 des Vertrages in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt. Das insoweit statuierte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) gilt jedoch nur für die Partei- und Prozessfähigkeit der im jeweils anderen Vertragsstaat gegründeten Gesellschaften. Dagegen haben die Gesellschaften des einen Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils für die Erlangung und Aufrechterhaltung von Handelsnamen und anderen Schutzrechten nach Art. X Abs. 1 des Vertrags nur Anspruch auf Inländerbehandlung. Der Ausdruck „Inländerbehandlung“ bedeutet in diesem Zusammenhang nach Art. XXV Abs. 1 des Vertrags „die innerhalb des Gebiets eines Vertragsteils gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die dort unter gleichartigen Voraussetzungen den Staatsangehörigen und Gesellschaften dieses Vertragsteils gewährt wird“. USamerikanische Staatsangehörige und Gesellschaften haben danach lediglich Anspruch darauf, in dieser Hinsicht in Deutschland ebenso – nicht schlechter, aber auch nicht besser – behandelt zu werden wie deutsche Staatsangehörige und Gesellschaften. Das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund daher mit Recht angenommen, dass die Domaininhaberin im Zeitpunkt der Eintragung des Domainnamens in Deutschland jedenfalls noch keinen Schutz für die schlagwortartige Kurzbezeichnung „DLG“ erlangt haben konnte.

Allerdings kann bei einem Streit um einen Domainnamen nicht immer nur darauf abgestellt werden, ob dem Domaininhaber ein inländisches Namens- oder Kennzeichenrecht zusteht. Bei generischen Top-Level-Domains wie „.com“, „.org“ oder „.net“ führt ein Namens- oder Kennzeichenrecht, auch wenn es nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Staat besteht, dazu, dass der Domaininhaber grundsätzlich als berechtigt anzusehen ist. Auch bei länderspezifischen Top-Level-Domains wie bei dem hier in Rede stehenden „.de“ kann ein Namens- oder Kennzeichenrecht, das außerhalb des Landes begründet worden ist, für das die Top-Level-Domain steht, unter Umständen dazu führen, dass der Domaininhaber im Verhältnis zu einem inländischen Namensträger nicht als Nichtberechtigter gelten kann. Denn ein berechtigtes Interesse zur Verwendung beispielsweise der Top-Level-Domain „.de“ kann auch bei einem ausländischen Unternehmen bestehen, das etwa unter diesem Domainnamen deutschsprachige Inhalte zugänglich machen möchte.

Im Streitfall kann sich aber der Inhaber des umstrittenen Domainnamens „dlg.de“ auch nicht auf ein in den Vereinigten Staaten bestehendes Kennzeichenrecht stützen. Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, dass nach dem in Florida geltenden Recht aufgrund der dort erfolgten Registrierung einer „DLG D. Corp.“ zugunsten des Domaininhabers ein Kennzeichenrecht an der Bezeichnung „DLG“ entstanden wäre. Zum anderen hat der Beklagte in keiner Weise dargelegt, worin das Interesse der Domaininhaberin liegen soll, einer in Florida registrierten, im geschäftlichen Verkehr bislang nicht aufgetretenen Gesellschaft die Verwendung eines Domainnamens unter der Top-Level-Domain „.de“ zu ermöglichen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 150/11