Bewertungsportale – und kein Auskunftsanspruch

Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Bewertungsportale – und kein Auskunftsanspruch

Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Allerdings besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die erforderliche besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem genügt auch ein gesetzliches Schuldverhältnis. Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis besteht vorliegend aufgrund des aus §§ 823, 1004 BGB folgenden; und vom rechtskräftig zuerkannten Unterlassungsanspruchs des Betroffenen gegen die Betroffene.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zudem anerkannt, dass der Berechtigte unter den vorstehend genannten Voraussetzungen auch die Nennung der Namen Dritter zur Ermittlung der Quelle der Rechtsbeeinträchtigung verlangen kann, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden; Schuldner des Hauptanspruchs muss daher nicht der Inanspruchgenommene, sondern kann auch ein Dritter sein.

Offen bleiben kann, ob § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, einer Auskunftserteilung über Nutzerdaten entgegensteht.

Die vom Betroffenen begehrte Auskunftserteilung scheitert jedenfalls daran, dass die Betroffene gemäß § 12 Abs. 2 TMG nicht zur Herausgabe der zur Bereitstellung des Telemediums erhobenen Anmeldedaten befugt ist. Der Betroffenen ist aufgrund dieser Bestimmung die Herbeiführung des geschuldeten Erfolges rechtlich unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Es fehlt an der erforderlichen datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, die die Betroffene zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs des Betroffenen berechtigten würde,.

Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer – was hier nicht in Rede steht – eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch die Übermittlung der Daten an Dritte dar (vgl. § 3 Abs. 5, Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG). Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht (sog. Zitiergebot).

Der aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete allgemeine Auskunftsanspruch beinhaltet keine Erlaubnis im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht.

Eine Ermächtigung zur Erteilung der begehrten Auskunft ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 TMG. Nach dieser Bestimmung, die nach § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG auf Nutzungs- und Abrechnungsdaten entsprechend anwendbar ist, darf zwar der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung zu Zwecken des Schutzes von Persönlichkeitsrechten ist darin jedoch nicht enthalten.

Eine analoge Anwendung von § 14 Abs. 2 TMG, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG scheidet ebenfalls aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss “planwidrig” sein.

Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte mit der Erweiterung der Auskunftsermächtigung auf Auskünfte zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in § 14 Abs. 2 bzw. § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG die mitgliedstaatliche Verpflichtung zur Sicherstellung bestimmter Auskunftsrechte nach der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umgesetzt werden. Die Richtlinie bezieht sich nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 jedoch nicht auf Persönlichkeitsrechte, sondern dient ausschließlich dem Schutz des geistigen Eigentums, um Innovation und kreatives Schaffen zu fördern, den Arbeitsmarkt zu entwickeln und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

Die Frage, ob dem Betroffenen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen – neben der Möglichkeit, Unterlassungsansprüche gegen den Diensteanbieter geltend zu machen, – ein Auskunftsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen solle, wurde in den Gesetzesberatungen diskutiert, ohne dass dies zu einer Ausweitung des § 14 Abs. 2 TMG geführt hätte. Der Sachverständige von Braunmühl sprach sich vor dem Ausschuss dafür aus, dass man bei schwerwiegenden Persönlichkeitseingriffen die Daten “der dahinter stehenden Person” erfahren müsse. Demgegenüber äußerte der Sachverständige Dr. Bizer, dass es z.B. bei Beleidigungen oder Verleumdungen den Auskunftsanspruch zu Zwecken der Strafverfolgung gebe, der völlig ausreichend sei. Davon, dass der Gesetzgeber die Begrenzung der Auskunftsansprüche auf die Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum übersehen haben könnte, kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.

Die Beschränkung der Ermächtigung zur Auskunftserteilung auf Inhaber von Rechten am geistigen Eigentum mag zwar wenig nachvollziehbar und eine Ausweitung auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen – in Anlehnung an § 14 Abs. 2 TMG in Verbindung mit § 101 UrhG, § 19 MarkenG und § 140b PatG – wünschenswert sein. Eine solche Regelung müsste jedoch der Gesetzgeber treffen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13