Die fehlende Zentralverriegelung und der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion

Die Berechtigung zum Abbruch einer eBayAuktion hängt, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, von einer Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay und der dazu gegebenen, erläuternden Hinweise von eBay ab. Dies gilt, wie der Bundesgerichtshof nun entschied, auch für den Fall eines nachträglich auftretenden Sachmangels.

Die fehlende Zentralverriegelung und der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion

Dabei hat es der Bundesgerichtshof dahingestellt bleiben lassen, ob der zur Auktion angebotene Artikel bei einem nach Auktionsbeginn auftretenden Sachmangel im Sinne der Hinweise zur Auktionsbeendigung “verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar” ist. Denn diese Aufzählung ist nach Auffassung des Bundesgerihtshofs nicht abschließend.

In den Hinweisen von eBay wurde vor den genannten Beendigungsgründen an erster Stelle bereits ein anderer Grund für eine vorzeitige Beendigung der Auktion angeführt. In der damaligen Fassung der erläuternden Hinweise wird auf die Frage “Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?” die Antwort gegeben: “Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt.” Darunter fällt auch der Ausfall der in der Auktionsbeschreibung als Zusatzausstattung aufgeführten Zentralverriegelung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – VIII ZR 29/13