Äußerungen in einem sozialen Netzwerk über Menschen nordafrikanischer Herkunft in rassistisch-abwertender Weise und die Aufforderung, mit Waffengewalt gegen die Bundeskanzlerin vorzugehen, kann als Volksverhetzung und Aufforderung zu einer Straftat bestraft werden. Dabei ist ohne Belang, ob die Beiträge nur für bestimmte Personen sichtbar waren oder der Beitrag nicht selbst verfasst, sondern lediglich geteilt worden ist.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall die vom Amtsgericht Meppen verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen zur Bewährung ausgesetzt. Zu der Gesamtfreiheitsstrafe war der Angeklagte im November 2019 vom Amtsgericht Meppen verurteilt worden, weil er 2016 und 2017 zwei Beiträge in dem sozialen Netzwerk „Facebook“ veröffentlicht hatte. Darin hatte er sich in einem Fall in rassistisch-abwertender Weise über Menschen nordafrikanischer Herkunft geäußert. Im zweiten Fall hatte der Angeklagte ein Bild der Bundeskanzlerin mit dem Text „Erschießen“ und der Aufforderung, mit Waffengewalt gegen die Kanzlerin vorzugehen, gepostet. Dies wertete das Amtsgericht Meppen als Volksverhetzung und öffentliche Aufforderung zu einer Straftat. Für die Verwirklichung der Straftatbestände war es dabei aus Sicht des Amtsgerichts unerheblich, ob der Beitrag für jedermann sichtbar war oder der Zugriff auf die mehreren hundert „Facebook-Freunde“ des Angeklagten beschränkt war. Ebenso unerheblich war es in den Augen des Amtsgerichts, ob der Angeklagte einen der Beiträge selbst verfasst oder lediglich geteilt hatte.
Der Angeklagte hat sich gegen diese Verurteilung gewehrt und Berufung beim Landgericht Osnabrück eingelegt. Die Berufung beschränkte er auf das Strafmaß.
In der Berufungsverhandlung zeigte der Angeklagte sich jedoch einsichtig. Er wiederholte sein schon in erster Instanz abgelegtes Geständnis und distanzierte sich vom Inhalt der Beiträge.
Zur Entscheidungsbegründung hat das Landgericht Osnabrück ausgeführt, dass in diesem Fall eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung – auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft – gerechtfertigt sei, weil der Angeklagte sich nach der erstinstanzlichen Verurteilung erkennbar um Wohlverhalten bemüht habe. Unter anderem hatte er sich einen neuen Arbeitsplatz gesucht. Die Verteidigung hatte ebenfalls eine Bewährungsstrafe beantragt. Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft bestätigte das Landgericht Osnabrück die vom Amtsgericht Meppen verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen und setzte die Strafe zur Bewährung aus.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 23. Juni 2020 – 5 Ns 7/20
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