EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

Der Rat der europäischen Justizminister hat am 21. Februar 2005 die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die so genannte Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Der Inhalt der Richtlinie im Wesentlichen:

  1. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Telekommunikationsdiensteanbietern eine Speicherungsfrist von mindestens
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Markennutzung

Der Umstand allein, dass die Marke lediglich auf einer ganz geringen Anzahl von Waren – hier: zehn jährlich bzw. monatlich erscheinenden Druckschriften – angebracht wird, lässt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs dann nicht auf eine Scheinbenutzung schließen, wenn es für …

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