Unverzügliche Widerrufsbelehrung

Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende bei der Internetplattform eBay übermittelte Widerrufsbelehrung ist „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgt, auch wenn mit mehr als 49 Stunden tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen ist. Damit gilt die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB.

Unverzügliche Widerrufsbelehrung

In einem jetzt vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall. bieten die Parteien, beide Versandhändler, jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31. Januar 2011 um 17:42 Uhr das Höchstgebot für einen von der Antragstellerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02.02.2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin dem Testkäufer per Email eine „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsverstoß und machte Unterlassungsansprüche geltend. Der Klage ist vom Landgericht Dortmund nicht stattgegeben worden.

Vom Oberlandesgericht Hamm ist das Urteil des Landgerichts bestätigt worden. Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird.

Nach Auffassung des Oberlandesgericht ist die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung in diesem Sinne „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 h zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen ist.

Dem Unternehmer ist ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion wird dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem ist denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten wird, so dass dem Unternehmer zuzubilligen ist, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher wird hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion muss auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10. Januar 2012 – I –4 U 145/11