Urheberrechtsverletzungen – und die Frage des maßgebenden Rechts

Die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, ist nach dem deutschen internationalen Privatrecht ebenso wie jetzt gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes – also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird – zu beantworten.

Urheberrechtsverletzungen – und die Frage des maßgebenden Rechts

Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen.

Da Gegenstand der Klage im hier entschiedenen Fall allein Ansprüche wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an Möbelmodellen sind, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist danach im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts setzt nicht voraus, dass die Möbelmodelle tatsächlich im Inland urheberrechtlichen Schutz genießen und die daran bestehenden urheberrechtlich geschützten Rechte tatsächlich verletzt worden sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 91/11