Second-Hand-Computerprogramme

Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt.

Second-Hand-Computerprogramme

Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.

Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.

Das dem Nacherwerber einer “erschöpften” Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Software auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG.

Verbreitungsrecht an der Software

Gemäß § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur Verbreitung, einschließlich der Vermietung, des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.

Die Vorschrift des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft sich mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Union das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie mit Ausnahme des Rechts auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat. Der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms kann sich allerdings nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt es im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht darauf an, ob ein Computerprogramm durch Aushändigen eines materiellen Datenträgers oder durch Herunterladen aus dem Internet veräußert wird. Beide Arten der Veräußerung eines Computerprogramms sind wirtschaftlich gesehen vergleichbar; das Herunterladen aus dem Internet entspricht funktionell der Aushändigung eines Datenträgers. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts tritt daher unabhängig davon ein, ob der Verkauf eine körperliche oder eine nichtkörperliche Kopie des Programms betrifft.

Für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist es ferner unerheblich, ob dem Ersterwerber die Kopie des Programms auf einem Datenträger ausgehändigt wird oder ob er die Kopie des Programms selbst anfertigt. Bei der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es ferner nicht darauf an, ob der Ersterwerber die Kopie durch Herunterladen aus dem Internet oder auf andere Weise anfertigt. Der hier gegebene Fall, dass der Rechtsinhaber dem Herunterladen einer Kopie der Computerprogramme und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt, ist hinsichtlich der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den anzufertigenden Kopien daher nicht anders zu beurteilen als der Fall, dass der Rechtsinhaber der Veräußerung einer entsprechenden Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt.

Ist ein Werkstück mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist das Verbreitungsrecht erschöpft und kann der weitere Vertrieb vom Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden. Eine wirksame Beschränkung des Nutzungsrechts wirkt sich daher nicht in der Weise aus, dass der Berechtigte nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen weitere Verbreitungsakte daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit der ursprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts im Einklang stehen. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts hängt allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem (ersten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat. Der Rechtsinhaber kann diese Zustimmung nicht von der Art und Weise der weiteren Nutzung des Werkstücks abhängig machen. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts dient dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachte Werkstücke verkehrsfähig zu halten. Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, wäre dadurch der freie Warenverkehr in nicht hinzunehmender Weise behindert.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht darauf abgestellt, ob der Rechtsinhaber tatsächlich eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es nach den Vorgaben des Gerichtshofs aus, dass der Rechtsinhaber die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung zu erzielen.

Die Software-Herstellerin hatte vorliegend diese Möglichkeit, weil sie ihre Zustimmung zum Herunterladen der Kopie von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen konnte. Dabei konnte sie die Höhe des Entgelts nach dem Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts bemessen. Es kommt nicht darauf an, ob dieses Entgelt unter Berücksichtigung von nach dem Weiterverkauf der Programme zulässigen Nutzungen angemessen ist.

Der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms kann sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat.

Dabei ist zu beachten, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen und die auf seinem Server installierte Kopie weiter zu nutzen. Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet (sogenannte Client-Server-Lizenz), kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms daher nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat.

Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt (sogenannte Volumen-Lizenz), ist er dazu berechtigt, das Recht zur Nutzung des betreffenden Programms für eine von ihm bestimmte Zahl von Nutzern weiterzuverkaufen und für die verbleibende Zahl von Nutzern weiter zu nutzen. Bei den einzelnen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können. In einem solchen Fall kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Computerprogramms daher bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.

In jedem Fall ist es Sache desjenigen, der sich auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Computerprogrammen beruft, darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen, dass der Ersterwerber seine eigenen Kopien der Computerprogramme unbrauchbar gemacht hat.

Allerdings genügt zur Darlegung und zum Nachweis der Unbrauchbarmachung nicht die Vorlage einer notariellen Bestätigung, aus der sich lediglich ergibt, dass dem Notar eine Erklärung der ursprünglichen Lizenznehmerin vorgelegen hat, wonach sie rechtmäßige Inhaberin der Lizenzen gewesen sei, diese vollständig von ihren Rechnern entfernt habe und der Kaufpreis vollständig entrichtet worden sei. Auch wird eine Vernichtungserklärung des Ersterwerbers im Regelfall ebenfalls zum Nachweis der Entfernung der ursprünglichen Programmkopie nicht genügen, wenn der Rechtsinhaber einen entsprechenden Vorgang bestreitet. Normalerweise verfügt der Rechtsinhaber über keine eigenen Kenntnisse zu den internen Verhältnissen beim Ersterwerber. Er kann sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken (§ 138 Abs. 4 ZPO). Im vorliegenden Fall liegen die Dinge aber anders. Die Software-Herstellerin hat selbst geltend gemacht, die Erstkäuferin habe die Software nicht installiert, sondern direkt an die Fa. usedsoft weitergeleitet. Dann kann im Ergebnis davon ausgegangen werden, die Erstkäuferin habe die fraglichen Kopien nicht zurückgehalten.

Selbst wenn die allein für Bildungseinrichtungen zu Ausbildungszwecken bestimmten Softwarelizenzen in kollusivem Zusammenwirken mit einem Mitarbeiter der Erstkäuferin zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestellt worden sein sollten, ist es den Käufern nicht verwehrt, sich gegenüber der Herstellerin auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts zu berufen.

Die Erschöpfung entfaltet Wirkung gegenüber jedermann und führt dazu, dass die in Verkehr gebrachten Werkstücke im Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit an einem freien Warenverkehr für jede Weiterverbreitung frei werden. Um die Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachten Kopien nicht zu beeinträchtigen, kann die absolute Wirkung der Erschöpfung auch dann nicht relativiert werden, wenn sich der Ersterwerber oder ein Nacherwerber der Kopien rechtsmissbräuchlich verhalten hat.

Gemäß § 69c Nr. 1 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung eines Computerprogramms. Nach § 69d Abs. 1 UrhG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms, soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig ist.

Die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG setzt die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.

Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG Gebrauch machen dürfen, wenn – wie im Streitfall – das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.

Es liegen hier auch keine spezifischen (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG) oder besonderen (§ 69d Abs. 1 UrhG) vertraglichen Bestimmungen vor, wonach die Vervielfältigung der Computerprogramme der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf.

Nach den Bestimmungen des Mitgliedsvertrags zur Lizenzerteilung ist die Lizenz zwar nicht übertragbar und darf die Software nur zu dem alleinigen Zweck der internen Verteilung der Lizenzen im Unternehmen des Programm-Mitglieds im Rahmen des Programms vervielfältigt werden. Das dem Nacherwerber der “erschöpften” Kopie eines Computerprogramms durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann jedoch nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden, die dieses Recht dem Ersterwerber vorbehalten. Ist das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers durch die Veräußerung einer körperlichen oder nichtkörperlichen Kopie seines Computerprogramms mit seiner Zustimmung gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft, kann er dem Weiterverkauf ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen nicht mehr widersprechen.

Die Vervielfältigung der Computerprogramme ist ferner für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Computerprogramme notwendig.

Auch der Nacherwerber, der sein Nutzungsrecht aus § 69d Abs. 1 UrhG herleitet und nicht über ein vertragliches; vom Rechtsinhaber herrührendes Nutzungsrecht verfügt, ist nur zu Handlungen berechtigt, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms notwendig sind. Was die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms ist, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag.

Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, gewerbliche Verkauf der Softwarelizenzen stelle keine bestimmungsgemäße Nutzung der Computerprogramme im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG dar, weil die Lizenzen nur die Endnutzung der Computerprogramme durch Bildungseinrichtungen und zu Ausbildungszwecken erlaubten.

Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die – wie hier – den Einsatz der Software auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck eingrenzen und damit die infolge der Erschöpfung des Verbreitungsrechts eingetretene freie Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beschränken, regeln nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG. Das dem Nacherwerber einer “erschöpften” Kopie eines Computerprogramms durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen.

Zwar besteht die ernstliche Gefahr einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Rechtsinhabers an einem Computerprogramm, wenn der Nacherwerber nicht hinreichend darüber informiert wird, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet sind. So verletzt der Nacherwerber das Vervielfältigungsrecht des Rechtsinhabers, wenn er von dem Computerprogramm mehr Kopien anfertigt, als nach dem Lizenzvertrag erlaubt sind. Deshalb gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Veräußerers eines solchen Computerprogramms, den Nacherwerber in geeigneter Weise über diese Rechte zu informieren und ihm beispielsweise den Lizenzvertrag auszuhändigen.

Eine fehlende oder unzureichende Unterrichtung des Erwerbers durch den Veräußerer führt aber nicht zwangsläufig zu einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch den Erwerber und damit auch nicht ohne weiteres zu einer Haftung des Veräußerers als Störer oder Teilnehmer. Sie kann allerdings im Falle einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch den Erwerber für die Frage von Bedeutung sein, ob diese Rechtsverletzung dem Veräußerer zuzurechnen ist.

Auch werden die geschäftlichen Belange der Herstellerin nicht schutzlos gestellt, wenn sie die Weiterveräußerung ihrer Software durch gewerbliche Nacherwerber zu höheren als den von ihr beim Erstverkauf verlangten Preisen nicht untersagen kann. Sie kann ihre Vertragspartner, falls diese durch den Weiterverkauf gegen schuldrechtliche, nach Kartell- und AGB-Recht zulässige Pflichten aus dem Mitgliedsvertrag verstoßen oder den Erstverkauf der Programmkopien durch arglistige Täuschung erschlichen haben, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der Herstellerin stehen daher schuldrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um ihre Vertragspartner zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen anzuhalten und Zuwiderhandlungen zu verfolgen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 2014 – I ZR 8/13