Die englischsprachige Pressemitteilung – und der deutsche Gerichtsstand

Für eine Klage wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 4 Nr. 7 UWG durch eine herabsetzende oder verunglimpfende Internetveröffentlichung ist wie auch sonst bei Wettbewerbsverletzungen im Internet – eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-Verordnung unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes nur begründet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der Internetveröffentlichung genannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Inland hat.

Die englischsprachige Pressemitteilung – und der deutsche Gerichtsstand

Eine englischsprachige Pressemitteilung auf einer englischsprachigen Internetseite soll sich bestimmungsgemäß auch auf den inländischen Markt auswirken, wenn Besuchern einer deutschsprachigen Fassung dieser Internetseite, die sich vor allem an Nutzer im Inland richtet, gezielt die Möglichkeit eröffnet wird, zu der englischsprachigen Internetseite zu gelangen und die englischsprachige Pressemitteilung sich mit einem Internetauftritt auseinandersetzt, der sich vor allem an Nutzer im Inland richtet.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung, eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes.

Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen. Gegenstand der Klage sind Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines behaupteten Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 7 UWG durch unlautere Herabsetzung und Verunglimpfung

Die Wendung “Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist” meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs. Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten; ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist.

Der “Ort des ursächlichen Geschehens” (Handlungsort) ist der Ort der Niederlassung des handelnden Unternehmens. Die Beklagte hat in Deutschland keine Niederlassung. Daher kann nur der “Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs” (Erfolgsort) eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen.

Der “Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs” kann bei der hier behaupteten Wettbewerbsverletzung durch eine herabsetzende und verunglimpfende Internetveröffentlichung nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze bestimmt werden, die für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen gelten; jedoch liegt der “Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs” nach den für Wettbewerbsverletzungen geltenden Grundsätzen auch im Inland.

Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen geltenden Grundsätze entsprechend auf Wettbewerbsverletzungen durch rufschädigende Internetveröffentlichungen angewandt werden.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-Verordnung dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese Gerichte sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist. Diese Grundsätze gelten auch für Unterlassungsklagen.

Im Ergebnis sind rufschädigende Äußerungen im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG Persönlichkeitsrechtsverletzungen ähnlich, weil auch der Wettbewerber beim Publikum “schlecht gemacht” werde. Bei Rufschädigungen in Internetpresseartikeln kann daher möglicherweise allein die Nennung des im Inland ansässigen Wettbewerbers die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts begründen. Die Internetseite der Beklagten ist im vorliegenden Fall jedoch nicht mit der eines Presseorgans gleichzusetzen. Sie wird vom Publikum nicht zur allgemeinen Information, sondern nur anlassbezogen zur Suche eines Billigfluges besucht.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs ist es für die Frage der internationalen Zuständigkeit eines nationalen Gerichts bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings ohne Bedeutung, ob sich die Veröffentlichung auf der Internetseite eines Presseunternehmens oder (wie hier) einer Fluggesellschaft befindet und ob das Publikum die Internetseite zur allgemeinen Information oder aus einem besonderen Anlass (wie hier zur Suche eines Billigflugs) besucht. Vielmehr ist bei solchen Persönlichkeitsrechtsverletzungen die internationale Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats immer schon dann begründet, wenn sich in diesem Mitgliedstaat der Mittelpunkt des Interesses der in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten Person befindet, wobei dieser Mittelpunkt regelmäßig dort liegt, wo diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt hat.

Die für die internationale Zuständigkeit nationaler Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen geltenden Grundsätze sind jedoch – anders als das Berufungsgericht ersichtlich gemeint hat – im Falle einer nach § 4 Nr. 7 UWG unlauteren Rufschädigung von vornherein nicht entsprechend anwendbar. Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers und daneben dem Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Auch soweit die Bestimmung den betroffenen Mitbewerber schützt, soll sie nicht – jedenfalls nicht in erster Linie – seine Geschäftsehre, sondern seine wettbewerblichen Interessen wahren. Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG setzt daher – anders als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts – voraus, dass die Handlung geeignet ist, die wettbewerblichen Interessen des Mitbewerbers auf dem fraglichen Markt zu beeinträchtigen. Deshalb ist bei einem Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG durch eine Internetveröffentlichung – wie auch bei anderen Wettbewerbsverletzungen im Internet – ein Gerichtsstand im Inland nur begründet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der Internetveröffentlichung genannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Inland hat.

Allerdings liegt der “Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs” jedoch nach den für Wettbewerbsverletzungen geltenden Grundsätzen im Inland.

Der Erfolgsort bei Wettbewerbsverletzungen im Internet ist im Inland belegen, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll.

Vorliegend soll sich auch die englischsprachige Fassung der auf der zentralen Internetseite der Beklagten veröffentlichten Pressemitteilung bestimmungsgemäß in Deutschland auswirken. Die englischsprachige Version der Internetseite und die dort eingestellte englischsprachige Fassung der beanstandeten Presseerklärung waren auch zum Abruf in Deutschland bestimmt.

Allerdings spricht der Umstand, dass jeder Nutzer, der die deutsche Internetadresse der Beklagten www.r. .de aufruft, automatisch auf die deutschsprachige Version der zentralen Internetseite www.r. .com, nämlich die Internetseite www.r. .com/de geleitet wird, wo er allein die deutsche Fassung der Pressemitteilung findet, zunächst dafür, dass in erster Linie diese deutschsprachige Version der zentralen Internetseite der Beklagten und die dort eingestellte deutschsprachige Fassung der Pressemitteilung zum Abruf in Deutschland bestimmt sind.

Jedoch muss auch dem Umstand, dass sich auf der deutschsprachigen Version der zentralen Internetseite der Beklagten rechts oben ein Listenfeld befindet, das die Auswahl auch der englischsprachigen Version der Internetseite der Beklagten mit der englischsprachigen Fassung der Presseerklärung ermöglicht, ein Gewicht beigemessen werden. Nach der Lebenserfahrung werden vor allem Nutzer in Deutschland bei einer Suche nach dem Internetangebot der Beklagten die deutsche Internetadresse der Beklagten www.r. .de eingeben und auf die deutschsprachige Version der zentralen Internetseite der Beklagten weitergeleitet. Diesen Nutzern eröffnet die Beklagte mit dem Listenfeld gezielt die Möglichkeit zur Auswahl der englischsprachigen Version ihrer Internetseite; von dieser Möglichkeit werden erfahrungsgemäß die Nutzer in Deutschland Gebrauch machen, die die englische Sprache besser als die deutsche Sprache beherrschen. Der Umstand, dass die Beklagte den Nutzern der deutschsprachigen Version ihrer Internetseite die Möglichkeit einräumt, zur englischsprachigen Version ihrer Internetseite zu wechseln, zeigt, dass die englischsprachige Version der Internetseite einschließlich der englischsprachigen Fassung der Presseerklärung auch zum Abruf in Deutschland bestimmt waren.

Darüber hinaus richtet sich auch der Internetauftritt der Klägerin unter der deutschen Internetadresse www.a. .de vor allem an Nutzer in Deutschland. Da sich die Pressemitteilung der Beklagten kritisch mit dem Internetauftritt der Klägerin auseinandersetzt, ist davon auszugehen, dass sie sich in erster Linie an Nutzer in Deutschland wendet und die englischsprachige Presserklärung vornehmlich für englischsprachige Nutzer in Deutschland bestimmt ist.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Insbesondere bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit nationaler Gerichte bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen im Internet nicht auf wettbewerbsrechtlich unlautere Rufschädigungen durch Internetveröffentlichungen zu übertragen ist; die Frage ist im Streitfall letztlich auch nicht entscheidungserheblich, da sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus den für Wettbewerbsverletzungen geltenden Grundsätzen ergibt.

Anwendbarkeit deutschen Rechts

Zur sachlichrechtlichen Beurteilung der beanstandeten Presseveröffentlichung ist deutsches Recht anzuwenden.

Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten anwendbare Recht ist nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-II-Verordnung zu bestimmen; diese Regelung gilt nach Art. 31 f. und 32 Rom-II-Verordnung für Ereignisse, die – wie die hier in Rede stehende Presseveröffentlichung – nach dem 11.01.2009 eingetreten sind.

Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 Rom-II-Verordnung die Bestimmung des Art. 4 Rom-II-Verordnung anwendbar. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der behauptete Verstoß gegen § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG beeinträchtigt zwar in erster Linie die Interessen der Klägerin, daneben aber auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Es bleibt daher bei der Grundregel des Art. 6 Abs. 1 Rom-II-Verordnung, wonach auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Danach ist deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden, da die wettbewerblichen Interessen der Parteien als Mitbewerber im Inland aufeinandertreffen und die englischsprachige Fassung der Presseerklärung sich – wie ausgeführt – bestimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2013 – I ZR 131/12