Die Höhe des Schmerzensgeldes bei veröffentlichten pornografischen Fotomontagen

Für die Veröffentlichung pornografischer Fotomontagen im Internet kann ein Schmerzensgeld von 15.000,00 Euro zuerkannt werden. Hat das Opfer durch die Veröffentlichung konkrete Beeinträchtigungen (z.B. Telefonanrufe oder Klingeln an der Haustür) erlitten, kann auch eine höheres Schmerzensgeld zu zahlen sein.

Die Höhe des Schmerzensgeldes bei veröffentlichten pornografischen Fotomontagen

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall das vom Landgericht Oldenburg zuerkannte Schmerzensgeld von 22.000,00 Euro reduziert auf 15.000,00 Euro. Geklagt hat eine Frau, die im Oktober 2010 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass pornografische Darstellungen ihrer Person auf verschiedenen Websites im Internet veröffentlicht seien. Es handelte sich dabei um Fotomontagen, auf denen ihr Gesicht und die teil- oder vollständig entblößten Körper nackter Frauen in pornografischen Posen zu sehen waren. Teilweise enthielten die Darstellungen sogar den Namen und die Heimatregion der Klägerin. Die Klägerin verdächtigte ihren Schwager, den Beklagten, und erstattete gegen ihn Strafanzeige. Im Zuge des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde das Wohnhaus des Beklagten durchsucht. Man beschlagnahmte mehrere Computer und Festplatten. Auf den Festplatten wurden etliche pornografische Dateien und manipulierte Bilder mit dem Gesicht der Klägerin gefunden. Der Beklagte bestritt, damit etwas zu tun zu haben. Er behauptete, die Festplatten hätten frei zugänglich in seinem Arbeitszimmer gelegen. Bisweilen habe er sie auch an Freunde und Verwandte verliehen.

Die Klägerin erhob Klage vor dem Landgericht Oldenburg, mit der sie ihren Schwager auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch nahm. Das Landgericht führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch und gelangte zu der Überzeugung, dass der Beklagte die Fotomontagen erstellt und im Internet veröffentlicht hatte. Es verurteilte ihn wegen schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Klägerin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 22.000,00 Euro. Dagegen legte der Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Dabei hat er weiterhin den Tatvorwurf abgestritten und die Beweiswürdigung des Landgerichts für falsch gehalten. Außerdem war er der Meinung, dass das zuerkannte Schmerzensgeld von 22.000,00 Euro viel zu hoch sei.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keine Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts hat und den Beklagten ebenfalls für den Urheber der Fotomontagen hält. Allerdings hat das Oberlandesgericht das Schmerzensgeld auf 15.000,00 Euro reduziert. Als Begründung hat es angeführt, höhere Beträge würden in der Rechtsprechung nur dann zuerkannt, wenn das Opfer einer pornografischen oder erotischen Internetveröffentlichung konkrete Beeinträchtigungen (z.B. Telefonanrufe oder Klingeln an der Haustür) erlitten habe. Das sei bei der Klägerin glücklicherweise nicht der Fall gewesen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11. August 2015 – 13 U 25/15