§ 133 Abs. 2 Satz 2 GBO eröffnet nicht die Möglichkeit, Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren zuzulassen. Die Regelung enthält eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen (zu denen nicht ein Gerichtsvollzieher zählt), bei denen dies möglich ist. Darüberhinaus …
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